Gesetzgebungsverfahren

 

Der Bundestag hat das JStG 2020 nach langen politischen Diskussionen am 16.12.2020 verabschiedet[1] und der Bundesrat hat diesem am 18.12.2020 zugestimmt[2].

Das verabschiedete JStG 2020 <<verlinken auf: https://steuerberater-verband.de/2020/12/16/jahressteuergesetz-2020-oder-in-der-weihnachtsbaeckerei-wo-ist-das-gesetz-geblieben/ berücksichtigt hierbei insbesondere auch die umfangreichen Änderungen, die sich durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsfinanzausschusses ergaben.[3]

Eine Verkündung im BGBl erfolgte bereits.[4] Das JStG 2020 ist ein Artikelgesetz, wobei die zeitliche Anwendung je nach Gesetzesnorm unterschiedlich bestimmt ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Änderungen bereits ab 2020 zur Anwendung kommen. Auf den zeitlichen Anwendungsbereich gilt es, ein besonderes Augenmerk zu legen.

Praxishinweis

Nachfolgend geht das aktuelle Lohnsteuer-Info auf die Anhebung der 44 EUR-Freigrenze und Änderungen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit ein.

 

 

Anhebung der 44 EUR-Freigrenze auf 50 EUR (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG)

 

Individuell steuerpflichtige Sachbezüge, die lohnsteuerlich mit dem Marktpreis <<verlinken auf: https://steuerberater-verband.de/2018/09/12/44-eur-freigrenze-neues-zur-marktpreisermittlung/ bewertet werden,[5] bleiben nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.

Seit dem VZ 2020 ist zusätzliche Voraussetzung für die zu Sachzuwendungen führenden Gestellungen von Gutscheinen und/oder Geldkarten[6], dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[7] gewährt werden müssen.

An dieser Differenzierung hat der Gesetzgeber festgehalten. Mit Wirkung ab dem VZ 2022 wird aber die bisherige 44 EUR-Freigrenze auf 50 EUR im Monat erhöht.

Praxishinweis

Beachtenswert ist, dass der Zufluss des Arbeitslohns bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins an den Mitarbeiter erfolgt.[8] Unerheblich ist demzufolge der Zeitpunkt des Gutscheinerwerbs. Nur wenn ausnahmsweise ein Gutschein beim eigenen Arbeitgeber einzulösen ist, fließt der Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.[9] Zur Verhinderung von Aufzeichnungen, wann der Gutschein beim eigenen Arbeitgeber eingelöst wird, sollte eine zeitlich befristete Gültigkeit aufgenommen werden (z. B. Ausgabe eines beim eigenen Arbeitgeber einzulösenden Gutscheins im April 2021, der nur im April 2021 Gültigkeit hat).

 

 

Ehrenamtliche Tätigkeiten

§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG – Übungsleiterfreibetrag

 

Der Übungsleiterfreibetrag wurde zuletzt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2013 erhöht. Durch das JStG 2020 erfolgt eine Anhebung von bislang 2.400 EUR auf nunmehr 3.000 EUR; sie dient der Entlastung der ehrenamtlich Engagierten.

Praxishinweis

Die Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Arbeitslohn führt nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleibt daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Bei monatlich gleichbleibender Verteilung der Steuerfreiheit von nunmehr 3.000 EUR ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von (3.000 EUR : 12 Monate =) 250 EUR.

Beispiel

Ein reaktivierter Arzt übt in 2021 infolge der Corona-Pandemie eine Tätigkeit zugunsten eines Gesundheitsamts aus. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.

Lösung

  • Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, weil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt.
  • Der Auftraggeber ist auch eine juristische Person des öR (=Gesundheitsamt).
  • Rechtsfolge: Steuerfreiheit bis 3.000 EUR (VZ 2021)
  • siehe auch FAQ „Corona“ (Steuern) – VI Nr. 6 + Nr. 7

 

 

§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG – Ehrenamtsfreibetrag

Der Ehrenamtsfreibetrag ist zuletzt für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2013 erhöht worden. Durch das JStG 2020 erfolgt eine Anhebung von 720 EUR auf 840 EUR zur Entlastung der ehrenamtlich Engagierten.

Praxishinweis

Die Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreie Arbeitslohn führt nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleibt daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Bei monatlich gleichbleibender Verteilung der Steuerfreiheit von nunmehr 840 EUR ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von (840 EUR : 12 Monate =) 70 EUR.

 

 

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit[10] einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen.

 

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung geht bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal
14 Stunden pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus.[11] Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Praxishinweis

Mit Verwaltungsanweisungen, die auch für den Lohnsteuerabzug bedeutsam sind, ist in Kürze zu rechnen.

 

 

 

[1] BR-Drs. 746/20 v. 17.12.2020

[2] BR-Drs. 746/20 (Beschluss) v. 18.12.2020

[3] BT-Drs. 19/25160 v. 10.12.2020

[4] JStG 2020 v. 21.12.2020 – BGBl I 2020, 3096

[5] § 8 Abs. 2 S. 1 EStG

[6] § 8 Abs. 1 S. 3 EStG

[7] § 8 Abs. 4 EStG

[8] R 38.2 Abs. 3 S. 1 LStR 2015

[9] R 38.2 Abs. 3 S. 2 LStR 2015

[10] R 3.26 Abs. 2 LStR

[11] H 3.26 LStH „Nebenberuflichkeit“

 

 

 

 

Stand: 11.03.2021