[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Im Fokus: Internetzuschüsse und 50 €-Regelung
In § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG wird eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % zugelassen, soweit der Arbeitgeber
„1den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.
2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.“
Für die pauschalierbaren Zuschüsse existiert in der LStR 2015 eine Vereinfachungsregelung. Danach kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, sofern dieser 50 € im Monat nicht übersteigen.
Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen wird mittlerweile verstärkt der Internetzuschuss auf dessen Höhe hin überprüft. Der Finanzverwaltung reicht regelmäßig nicht alleine eine Erklärung des Arbeitnehmers über Internetkosten aus. Vielmehr wird auch wegen der mittlerweile preiswerten Telekommunikationstarife im jeweiligen Einzelfall geprüft, ob auch Aufwendungen in der vom Arbeitnehmer erklärten Höhe tatsächlich vorliegen.
Arbeitgeber sind zur Vermeidung von Haftungsrisiken gut beraten, sich entsprechende Nachweise zumindest exemplarisch vom Arbeitnehmer vorlegen zu lassen. Aus meiner Sicht bietet sich ein Nachweis über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten an. In keinem Fall sollte auf einen Nachweis verzichtet werden, selbst wenn der Betrag von 50 € nicht überschritten wird. Die o. g. Vereinfachungsregelung gibt dies letztlich nicht her; es wird auch insoweit verlangt, dass tatsächliche Aufwendungen entstehen. Zudem bietet es sich an, eine Regelung aufzunehmen, wonach der Arbeitnehmer unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber die neuen Kosten anzuzeigen hat, wenn sich die Verhältnisse im Wesentlichen ändern (z. B. bei Abschluss eines Neuvertrags).
Praxishinweis
Zur Haftungsbefreiung bietet sich die Einholung einer Anrufungsauskunft an. Insoweit sollte auch mit der Finanzverwaltung der Kostennachweis und der Nachweiszeitraum abgestimmt werden.
Stand: 11.10.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]