[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das Niedersächsische FG hat sich mit Urteil vom 16. November 2016  im Rahmen der Thematik Inländischer Listenpreis und Fahrzeugerwerb im Ausland zur Frage der Bestimmung des inländischen Bruttolistenpreises bei sog. Auslandsfahrzeugen geäußert.
Danach gilt Folgendes: Existiert für das betrieblich genutzte Kfz kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für welches ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden.

Praxishinweis
Die Schätzung bei einem ausländischen und nach Deutschland importierten Kfz kann mit dem Kaufpreis des Importeurs bemessen werden.

Der Urteilsfall
Der Kläger erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Kfz der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé (kurz: Ford Mustang). Dieses in 2013 erstmals zugelassene Fahrzeug wurde vom Kläger zu einem Bruttopreis von 78.900 € angeschafft. Ausweislich des Kaufvertrages verfügt das Fahrzeug über diverse Sonderausstattung.
Der inländische veräußernde Händler hatte das Kfz von einem Importeur zum Preis von 75.999 € brutto erworben. Ausweislich dieser Rechnung war ein Umbau des Navigationssystems erfolgt.
Da kein inländischer Bruttolistenpreis für dieses Kfz-Modell existierte und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Kfz vergleichbar war, hatte der Kläger den amerikanischen Listenpreis auf der Grundlage des Tageswechselkurses vom Anschaffungstag umgerechnet. Es ergab sich ein umgerechneter Bruttolistenpreis von 53.977 €.
Im Rahmen einer Außenprüfung hatte das Finanzamt den inländischen Bruttolistenpreis mit den tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs i.H.v. 78.900 € geschätzt und diesen Wert als  Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung herangezogen.

Praxishinweis
Die Entscheidung ist zwar zu einem Geschäftswagen ergangen. Sie ist für Dienstwagen ebenso bedeutsam, weil das Lohnsteuerrecht die Geschäftswagenregelungen entsprechend anwendet.

Entscheidung des Niedersächsischen FG
Nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist als maßgeblicher inländischer Listenpreis der Anschaffungspreis des Importeurs anzusetzen.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Privatnutzung zwar mit dem „inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer“ anzusetzen.
Inländischer Bruttolistenpreis ist die am Tag der Erstzulassung maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.
Dieser inländische Bruttolistenpreis ist auch bei importierten bzw. reimportierten Kfz aus dem Ausland maßgeblich.  Ist das Automodell jedoch nicht im Inland erhältlich, so ist der Listenpreis zu schätzen.  Wie eine solche Schätzung zu erfolgen hat, ergibt sich aus den bisherigen Verwaltungsanweisungen nicht.

Praxishinweis
Die Schätzung darf nicht anhand der amerikanischen Herstellerpreisempfehlung durch Währungsumrechnung erfolgen. Der Listenpreis muss sich vielmehr am deutschen Absatzmarkt orientieren.

Im Urteilsfall wurde das Kfz durch den Hersteller nicht in Deutschland vertrieben. Die Anschaffungskosten eines importierten Kfz sollen dann die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kfz-Nutzung realitätsnah wiedergeben.
Der Importeur des Kfz veranschlagte den Preis mit 75.999 € brutto. Darin waren die vorhandene Sonderausstattung und die Umrüstung des werkseitig vorhandenen Navigationssystems von USA auf Europa enthalten. Diese Ausstattung war bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden und ist als Sonderausstattung bei der Schätzung des Bruttolistenpreises zu berücksichtigen.  Vor dem Hintergrund, dass von dem tatsächlich gezahlten Endpreis i. H. v. 78.900 € für das Autohaus 2.901 € als Händleraufschlag verblieben, erschien dem Niedersächsischen FG der Preis von 75.999 € brutto als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Schätzung angemessen. Denn zu diesem Preis wäre das Kfz erstmals nach seinem Import für den deutschen Markt verfügbar und in Deutschland betriebsbereit gewesen.

Praxishinweis
In dem Revisionsverfahren hat der BFH sich erstmals mit der Schätzung des inländischen Listenpreises bei Auslandsfahrzeugen auseinanderzusetzen. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu bislang nicht vor. Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob auch der BFH den Händleraufschlag aus der Listenpreisermittlung ausschließen wird.
Um Haftungsrisiken des Arbeitgebers zu verhindern, sollte sie in vergleichbaren Sachverhalten eine Anrufungsauskunft  eingeholt werden. Zudem ist Arbeitgebern eine Dokumentation anzuraten, um auf eventuelle Diskussionen im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung vorbereitet zu sein.
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