Home-Work-Pauschale und öffentliche Verkehrsmittel
Gundsätzliches
Für die Jahre 2020 und 2021 kann für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig wird und kein häusliches Arbeitszimmer unterhält oder den Kostenabzug nach den Grundsätzen des häuslichen Arbeitszimmers nicht wählt, ein pauschaler Betrag von 5 EUR – maximal 600 EUR im Jahr – steuerlich geltend gemacht werden.[1]
Praxishinweis
Die Neuregelung soll der Förderung der häuslichen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. Ein Nebeneinander des pauschalen Abzugsbetrages an einem Tag (Tagesbetrachtung) für einen häuslichen Arbeitsplatz und der Entfernungspauschale oder ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen wird diesem Ansatz nicht gerecht.
Mit einer Hinterfragung der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durch die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärungen zu rechnen. Dies macht der Blick in den neuen Erklärungsvordruck der Anlage N 2020deutlich, der neben den Urlaubs- auch die Heimarbeitstage abfragt.
Nicht plausibel dürfte die pauschale Angabe von 220 Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte neben einer Arbeitszimmerpauschale sein. Hier ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage am Ort der ersten Tätigkeitsstätte hinterfragen wird.
Home-Work-Pauschale und ÖPNV-Kosten
Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann.[2]
Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nach dieser Verwaltungsauffassung nicht zu erfolgen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.
Praxishinweis
Die Home-Work-Pauschale kann nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen ausschließlich zu Hause eine Tätigkeit erbracht wird. Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Betätigungsstätte kommt ein Abzug von Fahrtaufwendungen (in Form der Entfernungspauschale oder Reisekosten) für diese Tage nicht in Betracht. Allerdings sind die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, davon unabhängig abziehbar.
Beispiel 1
Arbeitnehmer Z sucht im Jahr 2020 an 100 Tagen seine erste Tätigkeitsstätte mit seinem Pkw auf (Entfernung: 20 km). An 80 Tagen ist er ausschließlich von seiner Wohnung aus beruflich tätig. Da er über kein häusliches Arbeitszimmer verfügt, geht er der Tätigkeit von seinem Esszimmertisch aus nach. An weiteren 20 Tagen hat Z zunächst von seiner Wohnung aus gearbeitet, aufgrund dienstlicher Notwendigkeit suchte er jedoch nachmittags kurz seine erste Tätigkeitsstätte mit dem Pkw auf.
Lösung
Entfernungspauschale
120 Tage x 0,30 EUR x 20 Ekm = 720,00 EUR
Home-Work-Pauschale
80 Tage x 5 EUR = 400,00 EUR
Summe 1.120,00 EUR
Beispiel 2
Die Arbeitnehmerin AN ist bedingt durch die Corona-Pandemie im Kalenderjahr 2020 an
150 Tagen in ihrer Wohnung beruflich tätig. Da sie über kein häusliches Arbeitszimmer verfügt, geht sie der Tätigkeit von ihrem Esszimmertisch aus nach.
Für Fahrten zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte besitzt sie eine Jahreskarte des ÖPNV, die sie nahezu ausschließlich für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1.000 EUR. Ihre erste Tätigkeitsstätte sucht sie im Kalenderjahr 2020 an 70 Tagen auf (Entfernung 15 km).
Lösung
Entfernungspauschale
70 Tage x 0,30 EUR x 15 Ekm = 315,00 EUR
mindestens (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) = 1.000,00 EUR
Home-Work-Pauschale 150 Tage x 5 EUR = 750 EUR, max. 600,00 EUR
Summe 1.600,00 EUR
[1] § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 4 EStG
[2] FAQ „Corona“ (Steuern) unter VI. Nr. 9 und Nr. 10