[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Home-Office-Anmietung: Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung an den Arbeitgeber zu prüfen!
Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, erzielt er aufgrund der Sonderrechtsbeziehung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den steuerpflichtigen Vermietungseinnahmen steht der Werbungskostenabzug gegenüber.
Nach einer Entscheidung des BFH kann ein Werbungskostenabzug jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.[1]
Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt.
Praxishinweis
Der BFH widerspricht der günstigeren Auffassung der FinVerw.[2] Es bleibt gegenwärtig abzuwarten, wie die FinVerw. auf diese Rechtsprechung reagieren wird.
[1] BFH-Urteil v. 17.04.2018 – IX R 9/17, DStR 2018, 1758
[2] BMF-Schreiben v. 13.12.2005, BStBl I 2016, 4
Stand: 1.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]