Strittig ist gegenwärtig, ob die Höhe des Grundfreibetrags zumindest für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 verfassungswidrig ist, da steuerpflichtige Bürger durch den gesetzlich normierten Grundfreibetrag betragsmäßig schlechter gestellt werden als Empfänger von Bürgergeld. Das FG Schleswig-Holstein ist trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken nicht von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt.[1]

Praxishinweis

Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.[2] Die Entscheidung des BFH bleibt gegenwärtig abzuwarten.

Die Finanzverwaltung will Masseneinspruchsverfahren in dieser Frage verhindern. Sie hat nunmehr bestimmt, dass hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags ab 2023 ein Vorläufigkeitsvermerk[3] aufgenommen wird.[4] Die vorläufige Festsetzung erfolgt „ab 2023“. Damit ist sichergestellt, dass auch über das Veranlagungsjahr 2024 hinaus eine vorläufige Festsetzung erfolgen wird.

Praxishinweis

Unterhaltsaufwendungen können nach Maßgabe von § 33a Abs. 1 EStG bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerlich geltend gemacht werden. Durch diese Bezugnahme auf die Höhe des Grundfreibetrags stellt sich die Frage, ob der neue Vorläufigkeitsvermerk auch die maximale Höhe des Unterhaltsaufwands umfasst. Bis zu einer ausdrücklichen Äußerung der Finanzverwaltung sollten vergleichbare Sachverhalte im Rechtsbehelfsverfahren offen gehalten werden.

[1] Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. V. 28.6.2024 – 1 K 37/23, EFG 2024, 1837

[2] Az. des BFH: III R 26/24

[3] § 165 Abs. 1 Satz 4 AO

[4] BMF-Schr. v. 25.11.2024 – BStBl I 2024, 1407