Headhunter-Kosten und Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 19 EStG

 

Durch § 3 Nr. 19 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2020[1] wird Folgendes bestimmt:

Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

 

Die Steuerfreiheit scheidet jedoch dann aus, wenn die übernommenen Leistungen einen überwiegenden Belohnungscharakter haben.[2]

Ausweislich der Gesetzesbegründung wird hiermit klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. „Outplacement“-Beratung, „Newplacement“-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.[3]

 

Praxishinweis

Vehement wird gegenwärtig die Frage diskutiert, ob auch die Kostenübernahme für einen Headhunter unter die lohnsteuerlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung kommende Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 S. 2 EStG fällt. Eine Steuerfreiheit ist m. E. zu bejahen, weil hierunter jedwede vom Arbeitgeber veranlassten Beratungsleistungen zu fassen sind, die durch einen Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden.[4] In der Gesetzesbegründung ist auch die „Newplacement-Beratung“ genannt, so dass auch hierfür die Steuerfreiheit zur Anwendung kommen dürfte. Zur Haftungsvermeidung sollte eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.

 

 

[1] JStG v. 21.12.2020 – BGBl I 2020, 3096

[2] § 3 Nr. 19 S. 3 EStG

[3] BT-Drucks. 19/25160 v. 10.12.2020 S. 207

[4] So auch Niermann, DB 2021, 142

 

 

 

Stand: 20.04.2021