[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Immer wieder gibt es Streit hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen.
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der begünstigten (Lohn-) Aufwendungen, höchstens um 1.200 €.

Praxishinweis
Das FG Münster hat sich mit der Frage der Behandlung von Versicherungsleistungen auseinander gesetzt. Danach sollen die Versicherungsleistungen den Ermäßigungsbetrag mindern. 

Der Urteilsfall
Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Bezug auf Lohnkosten in Höhe von insgesamt 3.224 € anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen.
In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin dennoch die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das FA lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

Entscheidung des FG Münster
Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Die Höhe des Abzugsbetrags bestimmt sich für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3
S. 1 EStG grundsätzlich nach den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Begriff der „Aufwendungen“ ist in der Vorschrift jedoch nicht gesetzlich definiert. Das FG Münster geht davon aus, dass der Begriff der „Aufwendungen“ – ebenso wie der in § 10 und § 33 EStG – dahingehend auszulegen ist, dass er nicht auf den bloßen Geldabfluss abstellt, sondern eine wirtschaftliche Belastung erfordert.
An einer wirtschaftlichen Belastung durch die Handwerkerkosten fehlt es aber im Streitfall, weil die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet hatte.
Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werden. Der Anspruch auf Schadensregulierung besteht unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.

Praxishinweis
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur beansprucht werden, wenn der Mandant tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. M. E. tritt eine wirtschaftliche Belastung selbst dann nicht ein, wenn die zu erwartende Versicherungsleistung erst in einem dem Jahr der Zahlung der Handwerkerrechnung folgenden Jahr erfolgt.
Im Übrigen beabsichtigt die Finanzverwaltung, das bisherige Anwendungsschreiben  zu § 35a EStG an die aktuellen Rechtsentwicklungen anzupassen. Wir werden über Neuerungen berichten, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.
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