Grundsätzliches

$ 3 Nr. 45 EStG stellt die Vorteile des Arbeitnehmers

  • Alternative 1: aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör
  • Alternative 2: aus zur privaten Nutzung überlassenen System‑ und
    Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb
    einsetzt, und
  • Alternative 3: aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen
    erbrachten Dienstleistungen

steuerfrei.

 

Voraussetzung bei Anwendung der Alternative 1 ist, dass es sich um ein betriebliches Gerät handelt und dieses dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird. Arbeitgeberzuschüsse ohne Vorliegen eines betrieblichen Geräts sind nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG.[1]

 

Begriffsbestimmung „betriebliches Gerät“ und BFH-Urt. v. 23. November 2022

Nach Auffassung des BFH[2] liegt ein „betriebliches Gerät“ selbst dann vor, wenn der ArbG dieses zuvor von dem Mitarbeiter zu einem nicht marktüblichen Preis angekauft und es anschließend an diesen überlassen hat.

Beispiel

Der Arbeitgeber „kauft“ vom Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von z. B. 1 Euro und stellt es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem „Kauf“ vom Arbeitgeber übernommen.

Lösung

Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt in Betracht, obwohl der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält. Es liegt die Überlassung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts des Arbeitgebers an den Mitarbeiter vor.

Ein Telekommunikationsgerät ist ein betriebliches i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG, wenn es im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des ArbG steht oder wenn es sich um ein dem ArbG aufgrund eines Nutzungsvertrags mit einem Dritten, insbesondere eines Leasingvertrags, zuzurechnendes Gerät handelt.

Ein betriebliches Telekommunikationsgerät nebst Zubehör liegt hingegen nicht vor, wenn das Gerät nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

  • Dies ist nach Auffassung des BFH der Fall, wenn der ArbN Eigentümer des Telekommunikationsgeräts ist.
  • Das Gerät ist aber auch dann dem ArbN zuzurechnen, wenn er darüber wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann.
  • Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Voreigentümer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist.
  • Dem ArbN ist das Gerät dann zuzurechnen, wenn der ArbG ihm dieses aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, etwa einem Leasingvertrag, überlässt.
  • Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Gerät seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt.[3]

Beispiel[4]

Der Arbeitgeber least ein Tablet und überlässt es dem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingvertrags auch zur privaten Nutzung. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Verbindungsentgelte des Geräts.

Lösung

Da dem Arbeitnehmer das Tablet aufgrund des Unterleasingvertrags zuzurechnen ist, handelt es sich nicht um die Zurverfügungstellung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts.[5]

Die vom Arbeitgeber übernommenen Verbindungsentgelte sind nicht nach § 3 Nr. 45 steuerfrei. Sofern das Gerät vom Arbeitnehmer auch beruflich genutzt wird, kommt für den auf die berufliche Nutzung entfallenden Anteil der Verbindungsentgelte die Zahlung eines steuerfreien Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG in Betracht.

 

[1] BFH-Urt. v. 21.6.2006 – XI R 50/05, BStBl II 2006, 715

[2] BFH-Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20, BStBl II 2023, 584

[3] BFH-Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20, BStBl II 2023, 584

[4] Neues Beispiel in H 3.45 LStH 2024 „Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45“

[5] BFH-Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20, BStBl II 2023, 584 Rz. 19