[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Der DStV informiert!

In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sind in diesem Jahr durch den Gesetzgeber einige Anpassungen vorgenommen worden. Sie waren notwendig geworden, nachdem die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland unter anderem wegen vermeintlicher “verbindlicher Mindestpreisregelungen” in der StBVV (a.F.) eingeleitet hatte. Nur durch die vorgenommenen Anpassungen war es möglich, das Vertragsverletzungsverfahren zu beenden und die StBVV für den Berufsstand zu erhalten. Der DStV hat dazu bereits berichtet. Mit diesen Informationen wollen wir zur Unterstützung der Berufsangehörigen konkrete Handlungsempfehlungen zur Verfügung stellen, wie in der Praxis mit den neuen Hinweispflichten nach § 4 Abs. 4 StBVV umgegangen werden sollte.

1. Die wesentlichen Anpassungen der StBVV:
Die novellierte StBVV bestimmt nun ausdrücklich, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Die niedrigere Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (vgl. § 4 Abs. 3 StBVV n.F.). Das galt nach der Rechtsprechung bereits vor der Änderung der StBVV, nun ist es nochmals ausdrücklich normiert. Eine Neuerung ist, dass Steuerberater ihre Mandanten nun in Textform ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Dieser Hinweis muss, wohl gemerkt, in Textform erfolgen (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV n.F.).

Dabei unterscheidet die StBVV nicht danach, ob es sich um Neumandate oder um bestehende Mandatsverhältnisse handelt. Die neue Hinweispflicht gilt ausnahmslos für
alle Mandate.

2. Die Umsetzung der Hinweispflicht in der Praxis:
Steuerberater können ihrer Informationspflicht einfach und schnell nachkommen, indem sie eine entsprechende Klausel beispielsweise in ihre Steuerberatungsverträge aufnehmen. Ein aktualisierter Mustervertrag des DStI, der einen solchen Passus enthält, ist abrufbar unter www.stbdirekt.de (Stbdirekt-Nr. 015876). Alternativ kann der Hinweis auch in Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) oder in der Vollmacht erfolgen, wobei es sich aus Beweisgründen empfiehlt, eine entsprechende Unterschrift oder Bestätigung des Mandanten einzuholen, wie sie beim Steuerberatungsvertrag auch gegeben ist.

Dem Textformerfordernis wird auch genüge getan, wenn der Hinweis an den Mandanten im Wege eines Auftragsbestätigungsschreibens, durch ein gesondertes Informationsschreiben oder per E-Mail erfolgt. Auch bei der Wahl solcher Kommunikationsmittel wird es allerdings stets von Bedeutung sein, dass der Berater den Zugang beim Mandanten im Fall des Bestreitens konkret beweisen kann. Aus diesem Grund wird beispielsweise ein bloßer Hinweis auf der Kanzleihomepage oder ein Aushang am Empfang oder im Wartezimmer der Kanzlei im Zweifel nicht ausreichend sein, um eine Kenntnisnahme durch den Mandanten zu beweisen.

In einigen Veröffentlichungen jüngeren Datums ist die Auffassung vertreten worden, der Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV müsse im Text der Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten erfolgen. Diese Ansicht ist nach Auffassung des DStV allerdings nicht zutreffend. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 4 StBVV. Danach hat der Steuerberater den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Die Regelung spricht nicht davon, dass dieser Hinweis in Textform explizit in der Vergütungsvereinbarung erfolgen muss.

Diese Annahme wird man auch nicht, wie bisweilen vorgetragen, daraus ableiten können, dass die Regelung zur Hinweispflicht systematisch gesehen in § 4 StBVV (Vereinbarung einer Vergütung) normiert wurde. Denn der Forderung einer vom Rahmen abweichenden höheren (oder niedrigeren) Gebühr wird stets eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mandanten zugrunde liegen. Dem Abschluss einer solchen Vereinbarung werden regelmäßig bereits entsprechende Honorarverhandlungen vorausgegangen sein, die der Mandant allerdings nur dann führen konnte, wenn er zuvor bereits über die grundsätzliche Möglichkeit der Gebührenüber- bzw. -unterschreitung informiert war. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit erst in der Vereinbarung wäre damit also lediglich eine Wiederholung dessen, was der Mandant bereits weiß und damit mit Blick auf den Sinn und Zweck der Hinweispflicht nicht praxisgerecht.

Außerdem würde dies die Hinweispflicht inhaltlich abwerten: Mandanten, mit denen keine Abweichung vom Gebührenrahmen vereinbart wird, erhielten im Zweifel keine Gelegenheit, von der nunmehr normierten Über- bzw. Unterschreitungsmöglichkeit Kenntnis zu nehmen. Dies kann letztlich nur eine generelle Hinweispflicht für alle Mandate gewährleisten. Eine Reduzierung auf die Vergütungsvereinbarung würde den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 StBVV einschränken und damit der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Schließlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 4 StBVV (n.F.) keinerlei Anhaltpunkte dahingehend, dass der Verordnungsgeber eine Formulierung des Hinweises in der
Vergütungsvereinbarung selbst fordert.

3. Die möglichen Rechtsfolgen eines fehlenden Hinweises:
Welche möglichen Rechtsfolgen ein fehlender Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV in der Beratungspraxis auslösen kann, bleibt derzeit noch abzuwarten. Denkbar wäre etwa, dass ein Mandant geltend macht, er hätte einen Steuerberatungsvertrag nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass eine geringere Vergütung möglich gewesen wäre. Er könnte vortragen, dass er in diesem Fall ggf. eine andere Kanzlei zu günstigeren Konditionen beauftragt hätte. Vor diesem Hintergrund könnte der Mandant möglicherweise versuchen, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen und zu verlangen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Unterlassen des Hinweises kausal entstanden ist. Ggf. könnte bei Vorliegen weiterer Umstände auch eine Ahndung durch die zuständige Steuerberaterkammer in Betracht kommen oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber des Steuerberaters erfolgen.

4. Fazit und Handlungsempfehlung:
Um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen, ist es ratsam, die neue Hinweispflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV nicht zu ignorieren, sondern sie in die bestehenden Kanzleiabläufe zu integrieren. Für eine einfache und schnelle Umsetzung lassen sich aus den vorstehenden Ausführungen folgende Handlungsempfehlungen für die Praxis ableiten:

  • Beachten Sie, dass die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV in gleicher Weise für alle Neumandate und sämtliche bestehenden Mandatsverhältnisse gilt. Die StBVV unterscheidet hier nicht.
  • Nehmen Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 4 möglichst in den Steuerberatungsvertrag auf. Folgende Formulierung bietet sich an: “Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).”. Ein Mustervertrag des DStI ist abrufbar unter http://www.stbdirekt.de/ (Stbdirekt-Nr. 015876).
  • Verwenden Sie neue Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) oder Vollmachten, die die genannte Formulierung enthalten. Lassen Sie sich zu Beweiszecken durch den Mandanten möglichst schriftlich oder in Textform bestätigen, dass er die neuen AAB zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
  • Sollten Sie Ihre Mandanten im Wege eines Auftragsbestätigungsschreibens, eines Informationsschreibens oder per E-Mail informieren, lassen Sie sich gleichwohl die Kenntnisnahme durch den Mandanten ausdrücklich bestätigen.
  • Wer ganz sicher gehen will und auch Vorsorge für den Fall treffen will, dass in einem Gerichtsverfahren verlangt wird, dass der Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer höheren oder niedrigeren Vergütung im Text der Vergütungsvereinbarung selbst erfolgt (siehe die hier abgelehnte Meinung im Schrifttum oben unter 2. am Ende) wiederholt den hinweisenden Satz auch noch einmal im Text der Vergütungsvereinbarung.

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