Haftungsfalle Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2015: Wir möchten über die Problematik der Zuordnungsentscheidungen von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern zum umsatzsteuerlichen Unternehmen informieren.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 7.7.2011 – V R 42/09 und V R 21/10 klargestellt, dass gemischt genutzte Gebäude nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wirksam zugeordnet werden können. Die Finanzverwaltung ist der Rechtsprechung in Abschnitt 15.2c Absatz 16 UStAE gefolgt.
Problem
Die Finanzverwaltung hat durch die gleich lautenden Erlasse vom 4.1.2016 die Abgabefrist der Steuererklärungen 2015 für steuerlich Vertretene wie gewohnt auf den 31.12.2016 verlängert. Ungeachtet davon sind jedoch die Zuordnungsentscheidungen für gemischt genutzte Gegenstände bis zum 31.5.2016 vorzunehmen.
Welche gemischt genutzten Wirtschaftsgüter sind betroffen
- Gebäude und Grund und Boden (Grundstücke)
- Photovoltaikanlagen
- Pkw
Beim Gebäude ist darüber hinaus zu beachten, dass ein Vorsteuerabzug nicht mehr zu einer vollen Zuordnung führt. Nach der Abschaffung des Seeling-Modells kann zwar weiterhin eine volle Zuordnung erfolgen. Der Vorsteuerabzug ist jedoch nur in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils möglich (§ 15 Abs. 1b UStG). Eine volle Zuordnung kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn später weitere Teile unternehmerisch genutzt werden sollen. Nur so ist die spätere Korrektur gemäß § 15a UStG möglich.
Der Bezug von gemischt genutzten sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht übrigens nicht erfasst. Die sonstigen Leistungen sind entsprechend ihrer unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verwendung aufzuteilen (BFH, Urteil vom 14.10.2015 – V R 10/14).
Welche Mandanten sind betroffen
Ein besonderes Augenmerk gilt den Mandanten, bei denen eine Jahresbuchhaltung mit der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung erstellt wird, sowie Mandanten, die die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen selbst übernehmen (Selbstbucher).
Darüber hinaus sind alle Mandanten betroffen, bei denen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bislang keine Zuordnungen der gemischt genutzten Gegenstände erfolgt sind.
Zuordnungsentscheidung
Die Zuordnungsentscheidung kann formlos erfolgen. Die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist diesbezüglich nicht erforderlich. Es genügt die beispielhafte Formulierung:
Wir zeigen im Namen unserer Mandantin die fristgerechte volle Zuordnung des bebauten Grundstücks in der Musterstraße 1 in 80333 München zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen mit Wirkung zum xx.xx.xxxx an.
Praxistipp:
Bitte informieren Sie Ihre Mandanten entsprechend und fordern Sie diese auf, Ihnen mitzuteilen, ob gemischt genutzte Gegenstände in 2015 erworben wurden und dementsprechend bis 31.05.2016 dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen sind.
Seminarhinweis
Bei unserem klassischen Umsatzsteuerseminar mit Prof. Lippross und Hans-Georg Janzen sind noch Restplätze vorhanden:
Zum Seminar „Umsatzsteuer 2016“
Zum Vormerken: Anfang Juni gibt es eine Seminarreihe zu § 13b UStG und nach den Sommerferien eine große Reihe „Umsatzsteuer für Kanzleimitarbeiter“ – Termine und genaue Inhalte folgen![/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]