Häusliches Arbeitszimmer und Ehegatten
Ist ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer möglich, müssen die dem Grunde nach abziehbaren Kosten ermittelt werden.
Praxishinweis
Bis einschließlich VZ 2017 war bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt ausdrücklich bestimmt, dass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschl. AfA) unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind.[1] Diese Vereinfachung ist seit dem VZ 2018 nicht mehr enthalten, worauf die FinVerw nochmals hingewiesen hat.[2]
Es ist zu unterscheiden[3] zwischen
- grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung – vgl. nachfolgende Ausführungen) und
- nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten – in voller Höhe abziehbar, ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag).
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Kurzinformation Nr. 2020/01[4] detaillierter als die SenFin Bremen[5] zu dieser Thematik Stellung bezogen. Die Anwendungsgrundsätze werden nachfolgend dargestellt.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen für Ehegatten wie auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten.
Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet.[6]
Nach der BFH-Rechtsprechung[7] zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbstgenutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.
Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet, soll hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung vertreten werden:
Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden stehen
Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom … | ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar | => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Miteigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden und seines Ehegatten stehen
Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom … | ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der grund- stücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar |
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*) | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
*) begrenzt auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten
Beispiel Wohnfläche der gesamten Wohnung:
Miteigentumsanteil an der Wohnung 50 % grundstücksorientierte Aufwendungen: 3.000 EUR.
=> Von den grundstücksorientierten Aufwendungen entfallen 1.800 EUR auf das Arbeitszimmer.
Abziehbar entsprechend dem Miteigentumsanteil: 1.500 EUR (ggf. Begrenzung auf 1.250 EUR[8]) |
Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen
Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom … | ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar.[9] | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *) | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
*) BFH vom 23. August 1999 – GrS 2/97[10]:
Orientierungssatz 1: „Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FM: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten abziehbar.“ |
Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich in angemieteten Räumlichkeiten befindet, vertritt die Finanzverwaltung hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung:
Der das Arbeitszimmer Nutzende ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten
Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom … | ||
Konto des Ehegatten | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar | => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
- Beide Ehegatten sind Mieter der Räumlichkeiten
Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom … | ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar | => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*) | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand |
*) Beträgt der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche, sind maximal 50 % der gemeinsam getragenen Aufwendungen abziehbar |
Der andere Ehegatte ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten
Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom | ||
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt | Gemeinschaftskonto der Ehegatten | Konto des anderen Ehegatten |
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar.[11] | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *) | => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand. |
*) BFH vom 23. August 1999 – GrS 2/97[12]:
Orientierungssatz 1: „Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FM: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten abziehbar.“ |
[1] H 9.14 LStH „Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen“ 6. Tiret
[2] SenFin Bremen v. 4.11.2019 – 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1, juris, siehe auch Einkommensteuer-Info 1/2020
[3] Siehe BFH-Urt. v. 6.12.2017 – VI R 41/15, BStBl II 2018, 355
[4] FinMin SH v. 8.1.2020 – VI 308-S 2145-116, juris
[5] SenFin Bremen v. 4.11.2019 – 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1, juris
[6] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 86/13, BStBl II 2017, 941
[7] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 86/13, BStBl II 2017, 941 und v. 6.12.2017 – VI R 41/15, BStBl II 2018, 355, m.w.N.
[8] § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG
[9] Vgl. BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 5/97, BStBl II 1999, 774
[10] Vgl. BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 2/97, BStBl II 1999, 782
[11] BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 5/97, BStBl II 1999, 774
[12] Vgl. BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 2/97, BStBl II 1999, 782