Häusliches Arbeitszimmer und Ehegatten

 

Ist ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer möglich, müssen die dem Grunde nach abziehbaren Kosten ermittelt werden.

Praxishinweis

Bis einschließlich VZ 2017 war bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt ausdrücklich bestimmt, dass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschl. AfA) unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind.[1] Diese Vereinfachung ist seit dem VZ 2018 nicht mehr enthalten, worauf die FinVerw nochmals hingewiesen hat.[2]

Es ist zu unterscheiden[3] zwischen

  • grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung – vgl. nachfolgende Ausführungen) und
  • nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten – in voller Höhe abziehbar, ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag).

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Kurzinformation Nr. 2020/01[4] detaillierter als die SenFin Bremen[5] zu dieser Thematik Stellung bezogen. Die Anwendungsgrundsätze werden nachfolgend dargestellt.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen für Ehegatten wie auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten.

Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet.[6]

Nach der BFH-Rechtsprechung[7] zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbstgenutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet, soll hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung vertreten werden:

 

Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden stehen

Die grundstücksorientierten Aufwen­dungen werden gezahlt vom …
Konto des Ehegatten, der das Arbeits­zimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksori­entierten Aufwen­dungen sind abziehbar => 100 % der grund­stücksori­entierten Aufwen­dungen sind abziehbar => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abzieh­barer Drittaufwand

 

Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Miteigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden und seines Ehegatten stehen

Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom …
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grund-
stück­sorientierten Aufwen­dungen sind abziehbar
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*) => die grundstücksorien­tierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
*) begrenzt auf den Mitei­gen­tumsanteil an den Räumlich­keiten

 

 

Beispiel

Wohnfläche der gesamten Wohnung:
100 m2 Arbeits­zimmer: 60 m2

 

Mitei­gen­tumsanteil an der Wohnung 50 %

grundstücksorientierte Aufwendungen: 3.000 EUR.

 

=> Von den grund­stücksorientierten Aufwendungen entfallen 1.800 EUR auf das Arbeitszimmer.

 

Abziehbar entspre­chend dem Mitei­gen­tumsanteil: 1.500 EUR

(ggf. Begrenzung auf 1.250 EUR[8])

 

Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen

Die grund­stücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom …
Konto des Ehegatten, der das Arbeits­zimmer nutzt Gemein­schafts­konto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grund­stück­sorientierten Aufwen­dungen sind abziehbar.[9] => die grundstücksorientierten Aufwen­dungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *) => die grundstücks­orientierten Aufwen­dungen sind nicht abziehbarer Dritt­aufwand
*) BFH vom 23. August 1999 – GrS 2/97[10]:

Orien­tie­rungssatz 1: „Soweit die gemeinsam getra­genen laufenden Aufwen­dungen für die Wohnung des Eigen­tümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind (z. B. Schuld­zinsen auf den Anschaf­fungs­kredit, Grund­steuern, allge­meine Repara­tur­kosten, Versi­che­rungs­prämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuer­pflich­tigen [Anm. des FM: = der das Arbeits­zimmer Nutzende] nicht als Werbungs­kosten abziehbar.“

 

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich in angemieteten Räumlichkeiten befindet, vertritt die Finanzverwaltung hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung:

 

Der das Arbeitszimmer Nutzende ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten

Die grund­stück­s­ori­en­tierten Aufwen­dungen werden gezahlt vom …
Konto des Ehegatten Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksori­entierten Aufwen­dungen sind abziehbar => 100 % der grundstücksori­entierten Aufwendungen sind abziehbar => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abzieh­barer Drittaufwand

 

 

  1. Beide Ehegatten sind Mieter der Räumlichkeiten
Die grund­stück­s­ori­en­tierten Aufwen­dungen werden gezahlt vom …
Konto des Ehegatten, der das Arbeits­zimmer nutzt Gemein­schafts­konto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*) => die grundstücksorien­tierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Dritt­aufwand
*) Beträgt der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeits­zimmers mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche, sind maximal 50 % der gemeinsam getra­genen Aufwen­dungen abziehbar

 

Der andere Ehegatte ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten

Die grund­stück­s­ori­en­tierten Aufwen­dungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeits­zimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grund­stücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar.[11] => die grundstücksorientierten Aufwen­dungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *) => die grundstücks­orientierten Aufwen­dungen sind nicht abziehbarer Dritt­aufwand.
*) BFH vom 23. August 1999 – GrS 2/97[12]:

Orien­tie­rungssatz 1: „Soweit die gemeinsam getra­genen laufenden Aufwen­dungen für die Wohnung des Eigen­tümer-​Ehemannes grund­stück­s­ori­en­tiert sind (z. B. Schuld­zinsen auf den Anschaf­fungs­kredit, Grund­steuern, allge­meine Repara­tur­kosten, Versi­che­rungs­prämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuer­pflich­tigen [Anm. des FM: = der das Arbeits­zimmer Nutzende] nicht als Werbungs­kosten abziehbar.“

 

 

[1] H 9.14 LStH „Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen“ 6. Tiret

[2] SenFin Bremen v. 4.11.2019 – 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1, juris, siehe auch Einkommensteuer-Info 1/2020

[3] Siehe BFH-Urt. v. 6.12.2017 – VI R 41/15, BStBl II 2018, 355

[4] FinMin SH v. 8.1.2020 – VI 308-S 2145-116, juris

[5] SenFin Bremen v. 4.11.2019 – 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1, juris

[6] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 86/13, BStBl II 2017, 941

[7] BFH-Urt. v. 15.12.2016 – VI R 86/13, BStBl II 2017, 941 und v. 6.12.2017 – VI R 41/15, BStBl II 2018, 355, m.w.N.

[8] § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG

[9] Vgl. BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 5/97, BStBl II 1999, 774

[10] Vgl. BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 2/97, BStBl II 1999, 782

[11] BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 5/97, BStBl II 1999, 774

[12] Vgl. BFH-Beschluss v. 23.8.1999 – GrS 2/97, BStBl II 1999, 782

 

 

 

Stand: 27.02.2020