[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Selbst bei steuerrechtlich anzuerkennenden Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind die Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der BFH mit Urteil vom
17. Februar 2016 entschieden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Urteilsfall unterhielt die Klägerin in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Das Finanzamt (kurz: FA) erkannte die Aufwendungen hierfür auch als Betriebsausgaben an.
Praxishinweis
Im Urteilsfall wurde ein Zimmer einer Mietwohnung für die gewerbliche Tätigkeit genutzt. Das Finanzamt berücksichtigte die anteiligen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach Maßgabe des Flächenanteils an der gesamten Wohnung.
Das FA versagte aber die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur). Die Klägerin begehrte demgegenüber einen hälftigen Abzug , weil eine berufliche Nutzung zumindest des Flurs vorliege. Das Arbeitszimmer könne nämlich nur über den Flur erreicht werden.
Der BFH gab dem FA Recht. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom
27. Juli 2015 entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Praxishinweis
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.
Ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
a) Es handelt sich um einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum.
b) Die Einrichtung hat Bürocharakter (Büromöbel, Schreibtisch).
c) Der Raum dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer, verwaltungstechnischer oder – organisatorischer Arbeiten.
d) Der Raum wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt. Nicht anerkannt werden z. B. Durchgangszimmer, Arbeitsecken bzw. Zimmer, die in nennenswertem Umfang als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer genutzt werden.
Mit seiner aktuellen Entscheidung wendet der BFH die Entscheidung des Großen Senats vom 27. Juli 2015 isoliert auch auf Nebenräume an.
Praxishinweis
Die Nutzungsbedingungen sind folglich individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume jeweils eigenständig zu prüfen.
Im Urteilsfall konnten zwar die anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Ein darüber hinausgehender Abzug der Aufwendungen für die Nebenräume schied allerdings aus, weil die zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger (Neben-) Räume insoweit abzugsschädlich ist. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]