Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, kann sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergeben.

Hierbei ist zu unterscheiden, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben kann:

  • Kann die Rechte aus der Versicherung ausschließlich der Arbeitgeber ausüben, stellt die Beitragszahlung des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar.[1] In diesem Fall führt erst die Auszahlungeiner Versicherungs-
    leistung zu Arbeitslohn.
  • Kann demgegenüber der Arbeitnehmer die Rechte aus der Versicherung ausüben und damit im Versicherungsfall die Leistung i. d. R. unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen, sind die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu behandeln.

Soweit mit der Versicherung auch Unfallrisiken bei einer Auswärtstätigkeit abgedeckt sind, sind die Beiträge steuerfreie Reisenebenkosten.[2] Deckt eine Versicherung berufliche und außerberufliche Risiken ab und fehlen Angaben des Versicherungsunternehmens zur Aufteilung des Beitrags, kann der auf Auswärtstätigkeiten entfallende Beitrag mit 20 % des
Gesamtbeitrags angenommen werden.[3]

Für den verbleibenden steuerpflichtigen Beitrag ist nach § 40b Abs. 3 EStG eine Pauschalversteuerung mit 20 % möglich, wenn

  • es sich um eine Gruppenunfallversicherung handelt (d. h., dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert sein müssen) und
  • (bis 2023) der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag pro Arbeitnehmer – ohne Versicherungsteuer – den Grenzbetrag von 100 EUR jährlich nicht übersteigt.[4]

Praxishinweis

Die Begrenzung auf 100 EUR wurde durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 2024 ersatzlos aufgehoben. Diese Gesetzesänderung ist – wie sich nunmehr zeigt – auch für die Anwendung der 50 EUR-Sachbezugsgrenze bedeutsam.

Nach Rn. 7 des BMF-Schreibens vom 15.3.2022[5] stellt die Gewährung von Unfallversicherungsschutz einen Sachbezug dar, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Abs. 3 EStG pauschal besteuert werden.

Dementsprechend ist nach Ansicht der Finanzverwaltung die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (stets) ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber hat für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Sie deckt nicht das Reiserisiko während einer Auswärtstätigkeit ab. Der Beitrag je Arbeitnehmer beträgt monatlich 30 EUR (inkl. Versicherungsteuer). Der Arbeitslohn ist im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber zu erfassen. Dieweiteren Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG sind erfüllt.

Lösung

Die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers sind nicht im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR begünstigt, da die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit 20 % nach § 40b Abs. 3 EStG dem Grunde nach erfüllt sind. Unbedeutend ist, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich pauschaliert.

Beispiel 2

Der Arbeitgeber hat für einen Arbeitnehmer eine zusätzliche Einzel-Unfallversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag des Arbeitgebers beträgt 30 EUR; der Vertrag deckt nicht das Reiserisiko während einer Auswärtstätigkeit ab.

Lösung

Da es sich um einen Einzelvertrag handelt, sind die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG nicht erfüllt. Der monatliche Beitrag des Arbeitgebers fällt daher nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG unter die Anwendungsmöglichkeit der 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze.

 

[1] Tz. 2.1.1 im BMF-Schr. v. 28.10.2009 – BStBl 2009 I S. 1275

[2] § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG

[3] Tz. 1.3 und Tz. 14 im BMF-Schr. v. 28.10.2009 – BStBl 2009 I S. 1275

[4] Siehe auch BMF-Schr. v. 28.10.2009 – BStBl I 2009, 1275

[5] BMF-Schr. v. 15.3.2022 – BStBl I 2022, 242