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Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Sachverhalte, bei denen die öffentliche Hand Private mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesen hierfür Grundstücke zur Verfügung stellt. Für den umgekehrten Fall, dass ein Privater sein Grundstück im Rahmen einer öffentlich Privaten Partnerschaft der öffentlichen Hand für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauchüberlässt und dieübertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist, weicht der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG vom Identitätserfordernis ab und gewährt auf diese Weise die Steuerbefreiung.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 16.12.2009 (II R 29/08) (Anm. der Redaktion: Link ist veraltet)

Pressemitteilung des BFH Nr. 35 vom 21.4.2010 (Anm. der Redaktion: Link ist veraltet)

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