In der Praxis mehren sich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuergesetze. So hat beispielsweise das FG Rheinland-Pfalz bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell geäußert.
Das niedersächsische Landesmodell wird in der Literatur z.T. ebenfalls kritisch gesehen (vgl. Blut, DStR 2023, 2756; Marx, DStZ 2023, 372). Wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Grundsteuergesetzes ist derzeit am FG Niedersachsen ein Verfahren anhängig, das unter dem Az. 1 K 38/24 geführt wird.
In laufenden Einspruchsverfahren, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesmodells richten, kann daher gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.