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Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, für die dem Einbringenden ein sog. Mischentgelt – bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft – gewährt wird, fällt nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn an. Eine Gewinnrealisierung kann bei Wahl der Buchwertfortführung dann vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 18.9.2013 (AZ: X R 42/10)

Pressemitteilung des BFH Nr. 78 vom 6.11.2013

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