[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Gesundheitsförderungsmaßnahmen und zertifizierte Leistungen
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei:
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;“
Durch Gesetzesänderungen in 2015 wurde ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die begünstigten Maßnahmen eingeführt. Die Finanzverwaltung hat angeregt, dass durch eine Gesetzesänderung geregelt wird, dass die Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit ausschließlich bei Zertifizierung der Maßnahme bzw. des Anbieters zur Anwendung kommt.
Praxishinweis
Bis zu der gesetzlichen Änderung kann für nicht zertifizierte Maßnahmen aus Vereinfachungsgründen (steuerrechtlich) weiterhin eine Überprüfung der Voraussetzungen anhand des Leitfadens Prävention erfolgen.
Stand: 13.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]