[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen.
Gegenwärtig bestehen insbesondere bei kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen Lücken in der Altersversorgung. Durch das Gesetzgebungsverfahren sollen diese Lücken geschlossen und die betriebliche Altersversorgung ausgedehnt werden.
Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2017 abgeschlossen werden. Die Neuregelungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung sollen zum 1. Januar 2018 wirksam werden. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist Folgendes geplant:
Erhöhung des steuerfreien Ansparvolumens
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG zu Gunsten von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen soll von derzeit 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung – West – angehoben werden.
Praxishinweis
Als Ausgleich für diese Erhöhung der steuerfreien Ansparung soll die bisherige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (sog. 1.800 €-Grenze) ersatzlos entfallen.
Die Zusammenfassung zu einem einheitlichen prozentualen Betrag soll zu einer Vereinfachung im Lohnsteuerabzugsverfahren führen.
Ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze 2017 in Höhe von 76.200 € würde sich damit das in 2017 steuerfreie Volumen von 4.848 € (3.048 € zuzüglich 1.800 €) für 2018 auf 6.096 € erhöhen. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € wird nach der geltenden Rechtslage für Beiträge gewährt, die aufgrund einer Neuzusage (erteilt nach dem 31. Dezember 2004) geleistet werden. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € dient damit als Ausgleich für den seinerzeitigen Wegfall der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40b EStG a.F. Diese Pauschalierung wird allerdings für Altzusagen weiterhin gewährt.
Praxishinweis
Damit es wegen des neuen Höchstbetrags nicht zu einer doppelten Förderung kommt (Steuerfreiheit von 8 % + Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. – i.d.R. in Höhe von max. 1.752 €), sollen künftig die weiterhin pauschalierbaren Beiträge zu Gunsten von Altversorgungszusagen den neuen steuerfreien Höchstbetrag mindern. Diese vorgesehene gesetzliche Regelung hat auch den Vorteil, dass nicht mehr Kleinbeträge zu einem vollständigen Verlust des weiteren steuerfreien Volumens führen.
Betriebliche Altersversorgung bei Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG soll neu gefasst werden. Danach sollen bei Auflösung des Dienstverhältnisses Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, steuerfrei sein. Bei der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestand, sollen aber höchstens 10 Kalenderjahre berücksichtigt werden. Für 2018 ergäbe sich – unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Beitragsbemessungsgrenze – ein maximal steuerfreies Volumen von 30.480 € (4 % von 76.200 € x 10 Kalenderjahre).
Für 2017 beträgt das steuerfreie Volumen bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach der bisherigen gesetzlichen Bestimmung maximal 23.400 € (1.800 € x maximal 13 Kalenderjahre für den Zeitraum 2005 bis 2017). Zumindest noch in 2017 vermindert sich dieser vervielfältigte steuerfreie Betrag um die in den letzten sieben Jahren steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 3 EStG. Auf diese Gegenrechnung soll ab 2018 verzichtet werden.
Praxishinweis
Diese Steuerfreiheit soll – weiterhin – auch im Falle der Entgeltumwandlung, z. B. aus einer ansonsten steuerpflichtigen Abfindungszahlung, anwendbar sein.
Der vorstehend dargestellte steuerfreie Arbeitslohn ist in der Regel sozialversicherungsfrei, da es sich insoweit um eine Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses handeln wird.
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