Gesetzgebungsverfahren

Der Bundestag hat bereits am 7. November 2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Bundestag-Finanzausschusses[1] verabschiedet.

Der Bundesrat hat diesem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz am
29. November 2019 zugestimmt.[2] Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte.[3]

Nachfolgend wird auf weitere lohnsteuerliche Änderungen hingewiesen.

 

Weiterbildungsleistung (§ 3 Nr. 19 EStG)

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[4] in § 3 Nr. 19 EStG eine neue Steuerbefreiung aufgenommen. Danach bleiben steuerfrei …

Nr. 19

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Durch § 82 SGB III wird seit 1.1.2019 die Weiterbildungsförderung verbessert. Diese Vorschrift umfasst Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen. Für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen Voraussetzung, der sich nach der Betriebsgröße auf Grundlage der Beschäftigtenzahl richtet.

 

Praxishinweis

Berufliche Fort- und Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber übernimmt, führen als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse nicht zu Arbeitslohn.[5] Von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn durch die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll. Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, ist dies für das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.[6]

Diese Richtlinienregelung wird – rückwirkend – ab 2019 durch § 3 Nr. 19 EStG
(1. Alternative) ausgedehnt auf die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III, selbst wenn diese über die arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgeht. Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach nicht begrenzt.

Die neue Steuerfreiheit gilt darüber hinaus auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (2. Alternative). Die engen Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 SGB III müssen nicht erfüllt sein.

 

Beispiele

  • Übernahme von Sprachkursen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind
  • Übernahme von Computerkursen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind

Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

 

Praxishinweis

Die Abgrenzung zwischen Leistungen mit überwiegend Belohnungscharakter und steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 19 EStG ist einzelfallbezogen. Mit neuen Abgrenzungsschwierigkeiten ist zu rechnen (z. B. Kostenübernahme eines Sprachkurses, der in Malta durchgeführt wird). Um spätere Haftungsrisiken zu verhindern, dürfte die Einholung einer haftungsbefreienden Anrufungsauskunft empfehlenswert sein.

Arbeitgeber übernehmen oftmals die Kosten einer Outplacement-Beratung für ausscheidende Arbeitnehmer. Die Outplacement-Beratung wird als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung angeboten. Die arbeitgeberfinanzierte Outplacement-Beratung wird bislang als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil angesehen[7], wobei eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG möglich sein dürfte. Durch § 3 Nr. 19 EStG dürften auch die arbeitgeberfinanzierten Aufwendungen für die Verbesserung der künftigen Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen einer Outplacement-Beratung steuerfrei bleiben.

 

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung hat sich zur neuen Rechtsauslegung bislang nicht geäußert. Um spätere Haftungsrisiken zu verhindern, dürfte die Einholung einer haftungsbefreienden Anrufungsauskunft empfehlenswert sein.

 

(Elektro)Fahrräder (§ 3 Nr. 37 EStG)

Nach § 3 Nr. 37 EStG bleiben steuerfrei …

„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (EStG) ist“

Diese Steuerfreiheit galt für Überlassungen ab dem 1. Januar 2019 bislang bis zum 31. Dezember 2021. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[8] hat der Gesetzgeber diese Regelung für Überlassungen bis 2030 verlängert.[9]

Die Verwaltungsanweisung zur steuerpflichtigen Abrechnung von (Elektro)Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, hat die Finanzverwaltung entsprechend verlängert. Bislang gilt diese Verwaltungsanweisung nur für Überlassungen, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen.[10] Eine Verlängerung bis 2030 erfolgte bereits kurzfristig durch die Finanzverwaltung.[11]

 

Praxishinweis

Erfolgt die Gestellung eines (Elektro)Fahrrads im Wege der Entgeltumwandlung, kommt
§ 3 Nr. 37 EStG nach der (umstrittenen[12]) Verwaltungsauffassung nicht zur Anwendung. Wurde das (Elektro)Fahrrad ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung gestellt, löst dies einen geldwerten Vorteil aus, der auf Grundlage der halben unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ermittelt wird.[13]

Da der Gesetzgeber für nach dem 31.12.2018 angeschaffte Elektrofahrzeuge, deren inländischer Listenpreis 40.000 EUR nicht übersteigt, ab 2020 den inländischen Listenpreis nur noch mit ¼ ansetzt,[14] haben die obersten Finanzbehörden der Länder[15] die Bewertung der steuerpflichtigen geldwerte Vorteile aus einer
(Elektro-)Fahrradgestellung ab 2020 auf ¼ der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung reduziert. Diese Reduzierung gilt jedoch nur, wenn das betreffende (Elektro-)Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 einem Mitarbeiter überlassen wurde und der geldwerte Vorteil nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei bleibt.

 

Steuerbefreiung bei Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG)

Steuerfrei bleiben nach Maßgabe von § 3 Nr. 46 EStG …

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz (EStG) an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; [16]

Diese Steuerbefreiung ist bislang bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Diese Befristung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[17] bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.[18]

 

WEITERLESEN >>

 

 

[1]              BT-Drs. 19/14873 v. 6.11.2019

[2]              BR-Drs. 552/19 (Beschluss) v. 29.11.2019

[3]              BGBl I 2019, 2451

[4]              v. 12.12.2019 – BGBl I 2019, 2451

[5]              R 19.7 LStR 2015

[6]              R 19.7 Abs. 1 S. 4 LStR 2015

[7]              FG Düsseldorf, Urt. v. 5.4.2000 – 13 K 9505/97 E, EFG 2000, 740, rkr.

[8]              v. 12.12.2019 – BGBl I 2019, 2451

[9]              § 52 Abs. 4 S. 7 EStG

[10]            Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019 – BStBl I 2019, 216; nunmehr: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020

[11]            Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020

[12]            R 3.33 Abs. 5 S. 2 LStR 2015 und BMF-Schr. v. 22.5.2013 – BStBl I 2013, 728; a. A. BFH-Urt. v. 1.8.2019 – VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401 – VI R 21/17, BFH/NV 2019, 1339 – VI R 40/17, BFH/NV 2019, 1341; siehe auch Geserich, NWB 45/2019, 3264 und NWB 47/2019, 3409

[13]            § 8 Abs. 2 S. 10 EStG und Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019 – BStBl I 2019, 216

[14]            § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 EStG

[15]            Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020

[16]            Siehe auch BMF-Schr. v. 14.12.2016 – BStBl I 2016, 1446

[17]            v. 12.12.2019 – BGBl I 2019, 2451

[18]            § 3 Nr. 46 i.V.m. § 52 Abs. 4 S. 14 EStG

 

 

 

Stand: 14.01.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]