[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019)
Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 9 Abs. 4a EStG)
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erhöht die inländischen Mehraufwendungen für Verpflegung mit Wirkung ab 2020.
Tagegeldsatzübersicht (Inland) | 2019 | Ab 2020 |
ohne Übernachtung und 8 Stunden oder weniger |
0 EUR | 0 EUR |
ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheitsdauer | 12 EUR | 14 EUR |
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: | ||
Anreisetag | 12 EUR | 14 EUR |
Abreisetag | 12 EUR | 14 EUR |
Zwischentage | 24 EUR | 28 EUR |
Darüber hinaus hat das BMF neue Auslandsreisekosten, die ab 2020 zur Anwendung kommen, bekannt gegeben.[1]
Wird dem Mitarbeiter anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind ermittelte Verpflegungspauschalen in gewisser Höhe zu kürzen.[2]
Die Kürzung der Mehraufwendungen für Verpflegung erfolgt immer auf der Grundlage der für 24 Stunden geltenden Pauschale. Durch die Erhöhung der inländischen Verpflegungspauschalen tritt eine Folgewirkung in Bezug auf die Kürzungsbeträge ab 2020 ein.
Kürzungsübersicht (Inland) | 2019 | Ab 2020 |
Frühstück | 4,80 EUR | 5,60 EUR |
Mittagessen | 9,60 EUR | 11,20 EUR |
Abendessen | 9,60 EUR | 11,20 EUR |
Beispiel
Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung am 4. Februar 2020 in Köln. Abwesenheitsdauer: 12 Stunden (inkl. üblichem Mittagessen). Der Mitarbeiter hat keine Eigenleistung für die Mahlzeit zu erbringen. Der betriebliche Tagegeldanspruch des Mitarbeiters entspricht dem steuerlichen Reisekostenrecht.
Mahlzeitengestellung
Das vom Arbeitgeber veranlasste Mittagessen während der Auswärtstätigkeit wird mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet.[3] Der mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete geldwerte Vorteil bleibt aber lohnsteuerfrei, weil der Mitarbeiter aus steuerlicher Sicht eine Verpflegungspauschale aufgrund der Abwesenheitsdauer beanspruchen kann..[4]
Diese Steuerfreiheit bleibt im Übrigen selbst dann erhalten, wenn der Betrieb für den auswärtigen Tätigkeitstag keinen Verpflegungsmehraufwand erstatten würde.
Tagegeld
Der Tagegeldsatz beträgt in dieser Fallvariante grds. 14 EUR. Wird dem Arbeitnehmer allerdings bereits auf Kosten des Arbeitgebers eine Mahlzeit während der Auswärtstätigkeit gestellt, muss der Tagegeldsatz gekürzt werden (Verhinderung einer Doppelbegünstigung). Die Kürzung orientiert sich an dem Betrag, der in die 24 stündige Tagegeldpauschale des Essensgestellungsorts pauschal einbezogen wurde. Nicht entscheidend ist der tatsächliche Essenspreis, sofern dieser nicht über 60 EUR liegt, bzw. die Höhe des amtlichen Sachbezugswertes.
Tagegeldsatz 24 Stunden – Inland: 28,00 EUR
davon entfällt auf das Frühstück ein Wert v. 20 %= 5,60 EUR
davon entfällt auf das Mittagessen ein Wert v. 40 % = 11,20 EUR
davon entfällt auf das Abendessen ein Wert v. 40 % = 11,20 EUR
Konkrete Tagegeldsatzabrechnung
Ungekürztes Tagegeld 4. Februar 2020 14,00 EUR
abzüglich Kürzung für die
arbeitgeberseitig gestellte Mahlzeit (Mittagessen) -11,20 EUR
Gemindertes steuerfrei erstattbares Tagegeld 2,80 EUR
Praxishinweis
Sofern der Arbeitgeber – abweichend von dem o. g. Beispielsfall – nach der betrieblichen Vereinbarung 14 EUR auszahlen würde, sind hiervon nur 2,80 EUR steuerfrei. Die verbleibenden 11,20 EUR sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine individuelle Besteuerung kann durch die Anwendung einer Lohnsteuerpauschalierung für überzahlte Tagegelder verhindert werden.[5] Der Höhe nach ist diese Pauschalierung auf den ungekürzten Tagegeldsatz von 14 EUR begrenzt.[6] Damit kann der steuerpflichtige Arbeitslohn i.H.v. 11,20 EUR vollumfänglich pauschal lohnversteuert werden; hierdurch wird bei zeitnaher Pauschalierung auch eine Sozialversicherungspflicht verhindert.
Oftmals kommt es vor, dass Arbeitgeber nach den betrieblichen Vereinbarungen an die Beschäftigten Verpflegungssätze auszahlen, die über den steuerlichen Werten liegen. Der die steuerfreie Verpflegungspauschale übersteigende Teil ist im Regelfall als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und löst eine Beitrags- und Lohnsteuerpflicht aus.
Um eine individuelle Besteuerung zu verhindern, besteht die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung für Arbeitgeberleistungen, die über die in- und ausländischen Verpflegungspauschalen hinausgehen. Der Pauschalsteuersatz beträgt einheitlich 25 % und gilt nur bei der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten, nicht aber im Falle der doppelten Haushaltsführung. Der Höhe nach ist die Pauschalierung auf 100 % der Verpflegungspauschale beschränkt.[7]
Die Erhöhung der Mehraufwendungen für Verpflegung ab 2020 wirkt sich auf den Pauschalierungshöchstbetrag entsprechend aus.
Praxishinweis
Die verdoppelte Auszahlung von Tagegeldsätzen kann gerade in den Zeiten des Fachkräftemangels ein Gestaltungsinstrument zur Bindung bisheriger Mitarbeiter oder zur Gewinnung neuer Mitarbeiter sein.
Beispiel
Der Mitarbeiter erhält 2020 nach der betrieblichen Vereinbarung vom Arbeitgeber einen Betrag von 28 EUR als Tagegeld, sofern er sich mehr als 8 Stunden auf einer eintägigen Dienstreise befindet.
Der Arbeitnehmer ist am 6. Mai insgesamt 10 Stunden im Inland auswärtig tätig. Mahlzeitengestellungen durch den Arbeitgeber erfolgen am 6. Mai nicht.
Betrieblicher Reisekostenanspruch 28,00 EUR
davon steuerfrei 14,00 EUR
davon steuerpflichtiger Arbeitslohn 14,00 EUR
Abrechnungsalternativen für den steuerpflichtigen Arbeitslohn:
a) Individuelle Versteuerung und Verbeitragung 14,00 EUR
oder
b) pauschale Versteuerung (max. 14 EUR) 14,00 EUR
(25 % pauschale Lohnsteuer nebst Annexsteuer; SV-Freiheit besteht bei zeitnaher Pauschalierung)
[1] BMF-Schr. v. 15.11.2019 – IV C 5 – S 2353/19/10010 :001, BStBl I 2019, 1254
[2] § 9 Abs. 4a S. 8 EStG
[3] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG
[4] § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG
[5] Siehe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
[6] BMF-Schr. v. 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/13/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz. 58
[7] § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG