Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet.

Dieses Gesetz enthält folgende materiell-rechtlichen Veränderungen:

  1. Der Grundfreibetrag 2024 wird um 180 EUR erhöht.
VZ 2024 bislang nunmehr
Grundfreibetrag 11.604 EUR 11.784 EUR
  1. Erhöhung des Kinderfreibetrags um 114 EUR je Elternteil. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt der Höhe nach unverändert.
VZ 2024 bislang nunmehr
Freibetrag für Kinder je Elternteil 3.192 EUR 3.306 EUR

Diese Änderungen wirken sich auch auf die Lohnabrechnungen 2024 aus. Hierzu wird in § 52 Abs. 32a EStG bestimmt, dass die lohnsteuerlichen Folgen ausschließlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird.

Das BMF hat mit Schreiben v. 18.10.2024[1] geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht.

Praxishinweis

Der Bundesrat muss dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 noch zustimmen. Die Zustimmung dürfte nur „Formsache“ sein, weil der Bundesrat bereits im Vorfeld beschlossen hatte, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.[2] Die Zustimmung des Bundesrates ist am 22.11.2024 zu erwarten.

Eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags ist durch das Steuerfortentwicklungsgesetz für 2025 und 2026 vorgesehen.

Praxishinweis

Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sollen diverse steuerliche Entlastungen und Änderungen beschlossen werden. Zunächst war vorgesehen, dass das Steuerfortentwicklungsgesetz in 2./3. Lesung am 18.10.2024 im Bundestag behandelt wird. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Es bleibt abzuwarten, wann die Beratungen fortgesetzt werden und es zu einer Verabschiedung kommen wird. Sollte eine Verabschiedung im Bundestag vor der Beratung des Bundesrates am 20.12.2024 erfolgen, könnte dieses Gesetz dort noch behandelt werden. Sollte sich die Gesetzgebung bis in das Jahr 2025 ziehen und kommt es u. a. zu einer rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags, zieht dies eine rückwirkende Lohnkorrektur nach sich.

[1] BMF-Schr. v. 17.10.2024 – IV C 5 – S 2361/19/10008:012

[2] BR-Drucks. 375/24 (Beschluss) v. 27.09.2024