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Geschäftswagen und Kostendeckelung: Das BVerfG entscheidet
Die pauschalen Nutzungswerte nach der sog. 1%-Regelung werden grundsätzlich unabhängig von den entstandenen Kosten angesetzt. Der geldwerte Vorteil kann im Einzelfall die insgesamt für den Dienstwagen entstandenen Kosten übersteigen. Kann dies nachgewiesen werden, sind maximal die Gesamtkosten als geldwerter Vorteil anzusetzen (Kostendeckelung).[1]
Die Kostendeckelungsregelung kommt auch bei Geschäftswagen zur Anwendung.
Praktische Auswirkung hat diese i.d.R. aber nur bei Geschäftswagen, die dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Denn bei Geschäftswagen des gewillkürten Betriebsvermögens wird die private Nutzungsentnahme ohnehin nur mit den anteiligen Kosten angesetzt. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bestimmt zur Ermittlung der Nutzungsentnahme nämlich Folgendes:
2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; …
Ist der Geschäftswagen dem notwendigen Betriebsvermögen aufgrund der mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung zuzuordnen, wird die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung ermittelt. Da § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG die 1%-Regelung nur dann anwendet, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wurde gefordert, bei der Kostendeckelung nur 50 % der Kosten zu berücksichtigen. Diese Forderung hat sich beim BFH nicht durchsetzen lassen.[2]
Gegen diese Entscheidung ist mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde anhängig.[3] Vergleichbare Fälle ruhen, sofern sich der Einspruchsführer hierauf beruft.
Beispiel 1
Der freiberuflich tätige Zahnarzt M nutzt seinen Geschäftswagen zu 30 % für betriebliche Zwecke. Fahrten zwischen Wohnung und Praxis sind nicht zu erfassen, da sich die Praxis im eigenen Objekt des M befindet.
Er ordnet das Fahrzeug seinem Betriebsvermögen zu. In 2018 betragen die Kfz-Gesamtkosten insg. 6.000 EUR. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs beläuft sich auf 70.000 EUR.
Frage
Welche Gewinnauswirkungen treten durch den Geschäftswagen im Veranlagungszeitraum 2018 ein?
Lösung
Bei dem Fahrzeug handelt es sich aufgrund des Nutzungsumfangs um gewillkürtes Betriebsvermögen.
Betriebsausgaben – 6.000 EUR
Nutzungsentnahme (6.000 EUR x 70 % =) + 4.200 EUR
Gesamtgewinnauswirkung 1.800 EUR
Beispiel 2
Wie Bsp. zuvor, allerdings wird der Geschäftswagen zu 70 % für betriebliche Zwecke genutzt. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch liegt nicht vor.
Frage
Welche Gewinnauswirkungen treten durch den Geschäftswagen im Veranlagungszeitraum 2018 ein?
Lösung
Bei dem Fahrzeug handelt es sich aufgrund des Nutzungsumfangs um notwendiges Betriebsvermögen.
Betriebsausgaben – 6.000 EUR
Nutzungsentnahme (700 EUR x 12 =) + 8.400 EUR max. + 6.000 EUR
Gesamtgewinnauswirkung 0 EUR
Praxishinweis
Im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden.
[1] H 8.1 (9-10) LStH, Stichwort „Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts“ und BMF-Schr. v. 4.4.2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592 Rz 4
[2] BFH-Urt. v. 15.5.2018 – X R 28/15, DB 2018, 2021; kritisch hierzu Seifert, NWB 2018, 2832
[3] Az. des BVerfG: 2 BvR 2129/18
Stand: 26.11.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]