[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Geschäftswagen und Kostendeckelung
Die Kostendeckelungsregelung kommt auch bei Geschäftswagen zur Anwendung. Praktische Auswirkung hat diese i.d.R. aber nur bei Geschäftswagen, die dem notwendigen BV zuzuordnen sind. Denn bei Geschäftswagen des gewillkürten BVs wird die private Nutzungsentnahme ohnehin nur mit den anteiligen Kosten angesetzt. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt zur Ermittlung der Nutzungsentnahme nämlich Folgendes:
2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; …
Ist der Geschäftswagen aufgrund der mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung dem notwendigen BV zuzuordnen, wird die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermittelt. Da § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die 1 %-Regelung nur dann anwendet, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wurde gefordert, bei der Kostendeckelung nur 50 % der Kosten zu berücksichtigen. Diese Forderung hat sich beim BFH nicht durchsetzen lassen.[1]
Praxishinweis
Diese BFH-Entscheidung entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Es ist davon auszugehen, dass bislang ruhende Verfahren nunmehr entschieden werden.
[1] BFH-Urteil v. 15.5.2018 – X R 28/15, DB 2018, 2021
Stand: 1.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]