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Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit Schreiben vom 24.10.2012 zu den Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei gleichzeitiger Vermietung von Grundstücken/Geschäftsräumen als wesentliche Betriebsgrundlagen an den Erwerber geäußert.

Hintergrund:
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung lag eine Geschäftsveräußerung auch immer dann vor, wenn Grundstücke/Geschäftsräume an den Erwerber zwar nicht mit dinglicher Wirkungübertragen werden, aber an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden und damit eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens möglich ist. Hierfür sollte bisher eine langfristige Vermietung von acht Jahren ausreichend sein (Abschn. 1.5 Abs. 3 S. 3 UStAE).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.01.2012 (XI R 27/08) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10.11.2011 (C-444/10) jedoch entschieden, dass eine Vermietung auf unbestimmte Zeit aufgrund eines von den Parteien kurzfristig kündbaren Miet- oder Pachtvertrages ebenfalls bereits ausreichend ist, wenn der Erwerber das Unternehmen dauerhaft fortführen kann.

änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses:
Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das BMF einen weiteren Satz in Abschn. 1.5 Abs. 3 UStAE aufge-nommen. Eine Vermietung und Verpachtung auf unbestimmte Zeit ist nunmehr ebenfalls ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass der Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig gekündigt werden kann.

übergangsregelung:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 ausgeführte Umsätze wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer bei derüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- oder Pachtverträge einvernehmlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegen.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier. (Anm. d. Redaktion: Link veraltet)

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