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Beschluss des FG Niedersachsen vom 03.07.2015 – 16 V 95/15

Nach dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 (5 V 5026/15) hat sich auch das Finanzgericht Niedersachsen zur Frage der ernstlichen Zweifel bei der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuer-Festsetzung beim Subunternehmer geäußert.

 

1. FG: Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO vor Anpassung des UStAE

Im vorliegenden Fall wehrt sich der Subunternehmer gegen die geänderte Umsatzsteuer-Festsetzung für das Jahr 2013. Das Finanzgericht teilt die ernstlichen Zweifel des FG Berlin-Brandenburg, sieht aber im vorliegenden Fall § 176 Abs. 2 der Abgabenordnung als nicht anwendbar an. Das FG Niedersachsen stellt für die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 2 AO allein auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 ab. Nachdem die Jahreserklärung im Zeitpunkt der Anpassung des UStAE an die Rechtsprechung des BFH am 13.01.2014 noch nicht abgegeben war, kann der Subunternehmer keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Nicht nachzuvollziehen ist die Bezugnahme des FG auf ein BMF-Schreiben vom 13.01.2014. Die Anpassung des UStAE an die Rechtsprechung des BFH erfolgte mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014.

2. Vertrauensschutz bleibt umstritten

In einem Beschluss aus dem Jahre 2010 vertritt der BFH die Auffassung, dass der Vertrauensschutz für die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Umsätze und Vorsteuern keine Anwendung findet (BFH, Beschluss v. 23.04.2010 – V B 89/09, BFH/NV 2010, 1782). Diese Auffassung wird in der Literatur beispielsweise von Prof. Dr. Lippross nicht geteilt, denn es ist nicht das Vertrauen in die Bestandskraft eines Steuerbescheides zu schützen, sondern vielmehr das Vertrauen in geltendes Recht. Der Vertrauensschutz muss auch dann Anwendung finden, wenn eine Umsatzsteuer-Voranmeldung lediglich durch eine Jahresfestsetzung inhaltlich geändert wird und dadurch eine Erledigung nach § 124 AO eintritt (Lippross, DStR 2014, 879, 883).

3. Hinweis

Im Worst Case wird der Subunternehmer am 13.01.2014 (richtigerweise aber 05.02.2014) weder die Jahreserklärung für das Jahr 2012 noch für das Jahr 2013 abgegeben haben. Der Frage des Vertrauensschutzes im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren kommt demnach große Bedeutung zu.

 

 

Beschluss des FG Niedersachsen vom 03.07.2015 – 16 V 95/15

 

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