[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der BFH hat mit Urteil v. 3. September 2015 entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung eines im Hausstand des Stpfl. aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein können.
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der BFH-Rspr. müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Stpfl. selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, sodass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist.
Beispiel
Die Mandanten A und B (verheiratet) haben im VZ 2017 mehrfach ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung“ in ihrer Wohnung betreuen lassen. Hierfür stellte die „Tier- und Wohnungsbetreuung“ insgesamt 302,90 € in Rechnung. Die Mandanten A und B beglichen die Rechnung per Überweisung.
Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG kommt lt. BFH in Frage.
Höhe: 20 % v. 302,90 € = 60,58 €
Praxishinweis
Die Kosten für einen Tierarzt dürften vom Abzug ausgeschlossen bleiben, weil dessen Leistungen nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht werden können. Es liegen damit weder haushaltsnahe Dienstleistungen noch Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG vor.
Die Finanzverwaltung wendet diese BFH-Rechtsprechung an, soweit die entsprechenden Leistungen innerhalb des Haushalts erbracht werden.
Praxishinweis
Nur die Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts wie z. B. die Fellpflege, Reinigungsarbeiten oder das Ausführen sind abziehbar. Hierbei dürfte das Ausführen offensichtlich als Nebenleistung ausnahmsweise auch außerhalb des eigentlichen Haushalts stattfinden.
Allerdings werden als nicht begünstigt die Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. in einer Tierpension, angesehen. Dem folgend sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch die Kosten für das Ausführen eines Hundes vom Abzug ausgeschlossen.
Praxishinweis
Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung dies ebenso beurteilen wird. Aktuell hat das Hessische FG mit Urteil vom 01. Februar 2017 dies anders beurteilt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt. Einsprüche, die sich hierauf beziehen, will die Finanzverwaltung dem Vernehmen nach ruhend gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Stand: 29.6.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]