[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der BFH hat entschieden, dass selbst die Aufwendungen für das Ausführen eines Hundes – Gassi-Service – als haushaltsnahe Dienstleistung eine Steuerermäßigung nach Maßgabe von § 35a EStG auslösen können. Wenngleich es verwundert, mit welchen Rechtsfragen sich die Finanzgerichtsbarkeit zu beschäftigen hat, hat diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.
Der Urteilsfall
- 35a EStG sieht eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vor.
Übersicht
Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt | Steuerermäßigung |
§ 35a Abs. 1 EStG
Minijobber im Haushaltsscheckverfahren |
20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich |
§ 35a Abs. 2 EStG
Sozialversicherungspflichtiges haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen |
20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR jährlich |
§ 35a Abs. 3 EStG
Handwerkerleistungen (nicht für öffentlich geförderte Leistungen) |
20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR jährlich |
Die Klägerin beantragte in ihrer Steuererklärungen Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.700 € (2013) und 2.400 € (2014) wegen der Betreuung ihrer Hunde. Sie trug vor, sie lasse ihren Hund ausführen. Der Inhaber der „Hunderunde A“ besitze einen Haustürschlüssel. Der Hund würde nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die sie auch üblicherweise nutze. Nach dem Spaziergang werde der Hund gesäubert, evtl. mit den nötigen Medikamenten betreut und sei dann zu Hause. Sie nutze den Service, da sie voll berufstätig sei. Die Bezahlung erfolge per Dauerauftrag.
Strittig war, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Hunde-Gassi-Services entstanden sind, zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen[1] führen.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung und in der nachfolgenden Einspruchsentscheidung nicht, da die Dienstleistungen „Gassi-Service“ außerhalb des Haushaltes erbracht worden seien.
>> Lesen Sie hier weiter (Entscheidung BFH, Praxishinweise, Beispiele)
[1] § 35a Abs. 2 EStG
Stand: 20.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]