Grundsätzliches

Außerordentliche Einkünfte können nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 und 2 EStG nach der Fünftelungsregelung versteuert werden.

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind[1], können als außerordentliche Einkünfte[2] tarifbegünstigt nach der Fünftelungsregelung besteuert werden.

Eine Entschädigung wird nicht automatisch nach der Fünftelungsregelung besteuert. Vielmehr soll die Regelung – nach dem Wortlaut und Normzweck des § 34 Abs. 2 EStG – die Auswirkung des progressiven Tarifs abschwächen. Sie ist damit auf solche außerordentlichen Einkünfte beschränkt, die „zusammengeballt“ zufließen.

Als außerordentliche Einkünfte sind darüber hinaus u.a. auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit einzuordnen.[3] Hierzu zählen beispielsweise auch Jubiläumszahlungen.[4]

Praxishinweis

Fünftelungsregelung bedeutet, dass bei der Berechnung der ESt die Mehrsteuer auf 1/5 der begünstigten Einnahmen ermittelt und mit fünf multipliziert wird. Erreicht der Mitarbeiter bereits ohne die begünstigten Einnahmen den Spitzensteuersatz, bleibt die Fünftelungsregelung ohne Auswirkung.

 

Abschaffung der Fünftelungsregelung im LSt-Abzugsverfahren ab 2025

Nach § 39b Abs. 3 S. 9 EStG konnte bis 2024 die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG (Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn wurde durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 2025[5] ersatzlos aufgehoben.

Für den Arbeitnehmer ergeben sich nach der Gesetzesbegründung keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt werden.

Praxishinweis

Ganz ohne Nachteil ist die Rechtsänderung nicht für den Arbeitnehmer; er muss bis zur Durchführung der Veranlagung auf eine Steuerrückerstattung warten und einen Liquiditätsnachteil hinnehmen, bis ihm die Steuerermäßigung aus der Fünftelungsregelung gewährt wird.

 

Blick in die Lohnsteuer-Bescheinigung 2025[6]

Praxishinweis

Als Folge aus der zuvor erläuterten Rechtsänderung wird in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 nur noch der Arbeitslohn für mehrere Jahre und die Entschädigungen in einer separaten Zeile angegeben (siehe Zeile 10).

Der Arbeitgeber hat ab 2025 nicht mehr die Frage zu klären, ob diese Einkünfte für mehrere Jahre bzw. Entschädigungsleistungen ermäßigt nach § 34 EStG zu besteuern sind. Die Lohnsteuerbescheinigung weist damit nur auf die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eventuell ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohnteile hin.

 

[1] § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

[2] § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG

[3] § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

[4] BMF-Schr. v. 10.1.2000 – BStBl I 2000, 138

[5] Ergebnis des Vermittlungsausschusses – zunächst war ein Wegfall 2024 geplant

[6] BMF-Schr. v. 5.9.2024 – IV C 5-S 2378/19/10002:002, BStBl I 2024, 1255