Die Lohnsteuer auf geldwerte Vorteile, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden, die nur Führungskräften offensteht, kann nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % erhoben werden.

Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist abweichend von der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszulegen.

FG Köln, Urt. v. 27.1.2022 – 6 K 2175/20, EFG 2022, 874 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 5/22).

Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).

Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).

Der Freibetrag von 110 Euro wird nur dann gewährt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen steht. Offen ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Vorstands- und Führungskräfte-Weihnachtsfeiern) vorliegt, dann aber kein Freibetrag von 110 Euro gewährt wird.

Bedeutsam ist diese Frage, weil bei Vorliegen einer Betriebsveranstaltung eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % möglich ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Das FG Köln hat bei geschlossenen Veranstaltungen für Zwecke der Lohnsteuerpauschalierung verlangt, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offen stehen muss. Es bleibt die Entscheidung des BFH in dem dort anhängigen Verfahren abzuwarten (Az. des BFH: VI R 5/22).