[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Freimaurerloge nicht gemeinnützig, da sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt. Ihre Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 AO zu fördern.

Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2015  6 K 2138/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

BFH-Urteil vom 17.5.2017  (AZ: V R 52/15)

Pressemitteilung des BFH Nr. 50 vom 2.8.2017

 

Stand: 2.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]