[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Finanzgericht bestätigt Zinsanspruch des Bauträgers

Das Finanzgericht München hat im Verfahren 2 K 1368/17 entschieden, dass dem Bauträger ein Anspruch auf Erstattungszinsen zusteht. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen liegt diesbezüglich noch nicht vor.

Hintergründe:
Das Finanzgericht begründet diese Entscheidung aus unserer Sicht zutreffender Weise wie folgt:

  • Der Antrag des Bauträgers ist kein rückwirkendes Ereignis, da sich der Lebenssachverhalt nicht geändert hat, sondern vielmehr die Rechtsprechung.
  • Der Antrag des Bauträgers verstößt zudem nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
  • Die Frage des Liquiditätsvorteils spielt für den Anspruch auf Erstattungszinsen keine Rolle.

Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts München ist der nächste wichtige Schritt im Bereich der Bauleistungen.

Handlungsanweisung
Der steuerliche Vertreter ist angehalten, sämtliche Verfahren offen zu halten und ebenso entsprechend die gesetzliche Verzinsung zu beantragen.

 

Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater

 

Stand: 06.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]