[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Aktuell stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Umzugskosten für den privaten Haushalt des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Hierzu soll Folgendes gelten:
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht und Finanzamtszuständigkeit
- 1 Abs. 3 EStG bestimmt in Satz 1 und 2 Folgendes:
1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu
90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (EStG) nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kann erstmals auch mit der Einkommensteuer-Erklärung beantragt werden. Unklar war bislang, welches Finanzamt dann für die Veranlagung zuständig ist. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt und nicht das Tätigkeitsfinanzamt[1] zuständig ist.
Praxishinweis
Die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG. Vom Wortlaut her bezieht sich diese Vorschrift nur auf die Fälle, in denen im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet wurden.[2] Wurden keine Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und wird im Rahmen einer Antragsveranlagung erstmals die Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG beantragt, ist nach abgestimmter Verwaltungsauffassung auch das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Eine klarstellende Gesetzesänderung ist zu erwarten.
[1] § 19 Abs. 2 AO
[2] § 39 Abs. 2 EStG
Stand: 20.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]