[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]

Inländer keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: 9 K 146/09) entschieden, dass Inländer keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung haben, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 17.1.2008 (Rs.: C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war. In der Folge hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1.10.2009 (Az.: IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verjährung.

Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Der 9. Senat des FG hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze des EuGH, BVerfG und BFH zum Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfallübertragen.

Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriftenüber die Festsetzungsverjährung könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.

Das Urteil ist auf den Webseiten des Niedersächsischen FG veröffentlicht.

Das Urteil finden Sie hier. (Anm. d. Redaktion: Link ist veraltet)

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]