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Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt:

  • Müssen bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes betreffen, zunächst den Ausgangsumsätzen zugeordnet werden und sind lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger präzisen) Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen. Gilt dies entsprechend für Vorsteuern auf laufende Kosten.
  • Liegt eine Änderung der Verhältnisse unionsrechtlich auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger die Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes zulässigerweise nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hat und Deutschland mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nachträglich einen anderen vorrangigen Aufteilungsschlüssel vorschreibt.
  • Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung zu Lasten eines Steuerpflichtigen entgegen.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Beschluss vom 5.6.2014 (AZ: XI R 31/09)

Pressemitteilung des BFH Nr. 50 vom 9.7.2014

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