[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]EuGH-Vorlage: Reichweite des Vorsteuerausschlusses

Bei einem zu weniger als 10 % für steuerpflichtige Umsätze und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzten Gegenstand
Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 (2004/817/EG) ermächtigt die Bundesrepublik Deutschland, Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.Nach dem EuGH-Urteil VNLTO (C-515/07) können jedoch Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, nicht allgemein als “unternehmensfremd” betrachtet werden. Deshalb will der vorlegende XI. Senat des BFH mit seiner Vorlagefrage wissen, ob diese Ermächtigung entsprechend ihrem Wortlaut nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen gilt, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzt wird.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Beschluss vom 16.6.2015 (AZ: XI R 15/13)

Pressemitteilung des BFH Nr. 52 vom 22.7.2015

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