Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 EStG) abgegolten sind. Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten.

Niedersächsisches FG, Urt. v. 27.10.2021 – 14 K 239/18, EFG 2022, 877, rkr.

  • Grundsätzliches

In dem vorliegenden Entscheidungsfall wird vorrangig die Frage nach der Lohnsteuerpflicht von durch den Arbeitgeber erstatteten Beiträgen behandelt, die dem Arbeitnehmer selbst entstehen.

Die Entscheidung verdeutlicht im Kern aber die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachleistungen, auch weil hieran unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind.

Ob eine Geldleistung oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.

  • Sachverhalt

Das Niedersächsische FG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kostenerstattung der dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anfallenden Parkgebühren zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Der der Entscheidung in der Rechtssache 14 K 239/18 zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich wie folgt:

  • Eine Krankenhausgesellschaft wurde vom Finanzamt im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung im Zusammenhang mit der Erstattung von Parkgebühren in Haftung genommen.
  • Die Krankenhausgesellschaft hatte, da sie an einem ihrer Standorte über keinen eigenen Parkplatz verfügte, ihren dort beschäftigten Mitarbeitern die ihnen nachweislich entstandenen Parkgebühren für einen gegenüber dem Klinikgelände gelegenen kostenpflichtigen Parkplatz erstattet. Für die Mitarbeiter lag am Klinikgelände jeweils die erste Tätigkeitsstätte[1]. Die Klinikgesellschaft kam mit der Kostenübernahme auch Forderungen des Betriebsrats nach einer kostenfreien Parkplatzgestellung nach.
  • Die den Parkplatz nutzenden Mitarbeiter erhielten vom Parkplatzbetreiber eine Gebührenkarte, die mit einem beliebigen Betrag aufgeladen werden konnte.
  • Beim Verlassen des Parkplatzes wurde die für die konkrete Parkdauer zu entrichtende Parkgebühr von dem auf der Gebührenkarte befindlichen Guthabenbetrag abgezogen.
  • Jeweils am Monatsende erhielt die Krankenhausgesellschaft von dem Parkplatzbetreiber eine Liste der Beschäftigten inklusive der von diesen über die Gebührenkarte entrichteten Parkgebühren.

Die Krankenhausgesellschaft vertrat die Auffassung, die Erstattung der Parkgebühren sei eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und damit nicht steuerbar. Sie begründete dies u. a. damit, dass das pünktliche Erscheinen der Arbeitnehmer bei der Arbeit für sie betriebsnotwendig sei und nur über die Parkgebühren habe gewährleistet werden können.

Das Finanzamt schloss sich dieser Argumentation nicht an und ging von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus.

  • Entscheidung des Nds. FG

Nach Auffassung des Nds. FG hat das Finanzamt die Krankenhausgesellschaft (= Arbeitgeberin) zu Recht für die auf geleistete Parkplatzerstattungen abzuführende Lohnsteuer in Haftung[2] genommen.

Die von der Arbeitgeberin geleisteten Gebührenerstattungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Die Zahlungen bewirken objektiv eine Bereicherung der begünstigten Arbeitnehmer und sie sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, weil sie den Arbeitnehmern im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zugeflossen sind.

Praxishinweis

Eine Veranlassung aus dem individuellen Arbeitsverhältnis liegt vor, weil die Arbeitgeberin die Erstattung leistet, damit die Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Arbeitstätigkeit ihren privaten PKW auf dem kostenpflichtigen Parkplatz abstellen können.

Die mit der Erstattung bewirkte Zahlung ist ein Ersatz von Werbungskosten, wobei die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstehenden Parkgebühren i.d.R. durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.[3] Eine Ausnahme gilt nur bei behinderten Menschen i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG, bei denen statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden können.

Lohnsteuerlich existiert gleichwohl keine Regelung, die für diesen Werbungskostenabzug eine Steuerfreiheit normiert. Auch von einem steuerfreien Auslagenersatz bzw. von durchlaufenden Geldern[4], die von der Arbeitgeberin an den jeweiligen Mitarbeiter geleistet werden, ist nicht auszugehen. Es besteht ein vorrangig eigenes Interesse des Mitarbeiters an der Parkplatzanmietung.[5]

 

Praxishinweis

Infolge des Vorliegens von Barlohn scheidet die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze sowie eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG aus.

  • Urteilsanmerkungen

Die vorliegende Entscheidung des Nds. FG liegt auf der Linie der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung unterscheidet wie folgt:

Die Parkplatzkostenerstattung durch den Arbeitgeber löst zwar steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Letztlich sind die Parkplatzkosten durch das Abstellen des privaten Mitarbeiterfahrzeugs am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstanden. M. E. ist es zulässig, solche Kostenerstattungen als nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG pauschalierbare Arbeitgeberzuschüsse zu den Mitarbeiteraufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte einzuordnen. Sofern für den einzelnen Arbeitnehmer die ansonsten als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte nicht überschritten werden, kann eine individuelle Versteuerung durch die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung verhindert werden.

Gestalterisch sollten Arbeitgeber die Übernahme von Parkplatzkosten verhindern und stattdessen eine nicht steuerbare Parkplatzgestellung erreichen. Abweichend vom Entscheidungsfall sollte der Arbeitgeber in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zu dem Parkhausbetreiber stehen, um von Sachlohn ausgehen zu können. Der Begriff des Sachlohns definiert sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Der Arbeitgeber könnte auch die Ausgabe von Parkplatzgutscheinen erwägen. Diese berechtigen nur zur Inanspruchnahme von Parkleistungen; sofern diese Gutscheine auch eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, liegt Sachlohn vor. Dieser bleibt dann betragsunabhängig lohnsteuerlich als nicht steuerbare Leistung außer Ansatz.

 

[1] § 9 Abs. 4 EStG

[2] § 42d EStG

[3] § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG

[4] § 3 Nr. 50 EStG

[5] Siehe auch BMF-Schr. v. 15.3.2022 – BStBl I 2022, 242 Rz. 21