[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]

Hintergrund:
Gemäß dem Wortlaut des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind die Umsätze aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Bislang war die Angemessenheit nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Die berufliche Stellung und der Verdienstausfall des ehrenamtlich Tätigen waren zu berücksichtigen. Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2012 wurde der Anwendungserlass zur Regelung des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG neu gefasst und klar definiert, in welchen Fällen eine angemessene Entschädigung vorliegt. Sofern keine Angemessenheit vorliegt, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht.

Angemessenheit liegt demnach nur vor, wenn die Höhe der Entschädigung pro Tätigkeitsstunde den Betrag in Höhe von EUR 50,00 nichtübersteigt. Weiter darf die Vergütung für die gesamte ehrenamtliche Tätigkeit den Betrag in Höhe von 17.500,00 Euro pro Kalenderjahr nichtübersteigen. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Möglichkeit einer Einzelfallüberprüfung bleibt weiterhin bestehen. In welchen Fällen trotzüberschreiten der Grenzen weiterhin eine Angemessenheit vorliegt, lässt das BMF offen.

Werden unabhängig hiervon beispielsweise monatliche oder jährliche pauschale Vergütungen gewährt, so führen diese Pauschalen zur Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift. Sämtliche Vergütungen einschließlich Auslagenersatz oder Entschädigung für Zeitversäumnis unterliegen dann der Umsatzsteuer.

Diese Grundsätze sind durch das BMF-Schreiben vom 21.03.2012 nunmehr erst für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

Praxisfallen für den Steuerberater nach derübergangsregelung:

Pauschale Vergütungen
Die Gewährung von pauschalen Vergütungen führt zwar zur Versagung der Steuerbefreiung für sämtliche Einnahmen in diesem Zusammenhang. Bleibt der Empfänger jedoch insgesamt mit seinen Umsätzen in seinem Unternehmen unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung, so ist der Umsatz grundsätzlich steuerpflichtig, wird aber aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben.

Konkurrenz Steuerbefreiung und Kleinunternehmerreglung
Sowohl der Anwendungserlass zu § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG zur Frage der Angemessenheit als auch die Grenze zur Anwendung der Kleinunternehmerreglung in § 19 Abs. 1 UStG definieren einen Betrag in Höhe von EUR 17.500,00. Diese Grenzen sind jedoch eigenständig zu prüfen, da sie sich jeweils auf verschiedene Vorschriften beziehen.

Beispiel:
Die Entschädigungen für Zeitversäumnis betragen bei einem Mandanten in 2012, 2013 und 2014 jeweils 25.000,00 Euro. Der Mandant hat keine weiteren Umsätze.

Kalenderjahr 2012:
Der Umsatz ist in 2012 gemäß der Vorschrift des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, sofern dieser Betrag nach den Verhältnissen als angemessen anzusehen ist.

Kalenderjahr 2013:
In 2013 gilt die Entschädigung nicht mehr als angemessen mit der Folge, dass der Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro umsatzsteuerpflichtig wird. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung erhoben wird. Der Mandant darf dabei im laufenden Jahr den Betrag von EUR 50.000,00 sowie in 2012 den Betrag von 17.500,00 Euro nichtübersteigen. Beide Grenzen sind auch tatsächlich nichtüberschritten, da die Entschädigungen in 2012, die gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei sind, nicht in die Berechnung der Umsatzgrenzen einzubeziehen sind, § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG. Die Umsatzsteuer wird folglich in 2013 nicht erhoben (Kleinunternehmer).

Hat der Steuerberater in 2013 die falschen Schlüsse gezogen und dem Mandanten zur Abrechnung seiner Entschädigungen mit Umsatzsteuerausweis beraten, so stellt dies einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 2 UStG dar. Dieser Verzicht bindet den Mandanten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit für fünf Kalenderjahre.

Kalenderjahr 2014:
Erst in 2014 ist die nunmehr geltende Vorjahresumsatzgrenze in Höhe von 17.500,00 Euroüberschritten, da die Entschädigung 2013 als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz zu behandeln war und diese lediglich aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wurde. Der Mandant hat folglich in 2014 Umsatzsteuern zu entrichten.

Das BMF-Schreiben vom 2.1.2012 finden Sie hier. (Anm. d. Redaktion: Link veraltet)

Das BMF-Schreiben vom 21.3.2012 finden Sie hier. (Anm. d. Redaktion: Link veraltet)

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]