[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Können die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte und die durch den Unfall ausgelösten Krankheitskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden? Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit dieser Frage aktuell befasst.
Danach sind weder die Reparaturaufwendungen eines PKW noch die Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zur Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) verursacht oder mitverursacht sind, neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig.
Die im Urteilsfall vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachten Behandlungskosten sind nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ebenso wie die Reparaturaufwendungen des PKWs nicht neben der Entfernungspauschale ansetzbar. Für die Behandlungskosten kommt dann ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) in Frage. Eine ertragsteuerliche Auswirkung ergibt sich jedoch nur bei Überschreitung der zumutbaren Belastung.

Praxishinweis
Die zuvor dargestellte Entscheidung hat in der Praxis für Verwirrung gesorgt, weil sie in Teilbereichen ungünstiger als die existierende Verwaltungsauffassung ist. Nach dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2013  erkennt die Finanzverwaltung den Abzug von Unfallaufwendungen im Rahmen des allgemeinen Werbungskostenabzugs  weiterhin an.
Was die Finanzverwaltung allerdings unter dem Begriff der abziehbaren Aufwendungen für die „Beseitigung von Unfallschäden“ zu verstehen ist, wird nicht detailliert beschrieben. Zumindest die Kfz-Reparaturaufwendungen nach einem Unfall dürften hierunter zu fassen sein; die im Urteilsfall auch zur Diskussion stehenden Behandlungskosten wegen Rücken- und Nackenschmerzen nach einem Unfall dürften aber nicht hierunter fallen. Auch Kosten für die Falschbetankung eines Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeitsstrecke scheiden vom zusätzlichen Abzug aus.
Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung  ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass durch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) die übersteigenden sowie i.d.R. außergewöhnliche Aufwendungen abgegolten werden. Es bleibt allerdings die abschließende Entscheidung des BFH in einem anhängigen Musterverfahren abzuwarten.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]