[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der BFH hat mit Beschlüssen vom 15. November 2016  entschieden, dass keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnliche wie außergewöhnliche Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten sind.

Praxishinweis
Die Entscheidungen sind zur Rechtslage vor 2014 ergangen. Ab dem VZ 2014 kommt das „neue“ steuerliche Reisekostenrecht zur Anwendung. Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013  hat der Gesetzgeber die vormaligen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht grundlegend umgestaltet. Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wurde durch die gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“  abgelöst. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen ebenso wie für Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt und Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet  die Regelungen zur Entfernungspauschale zur Anwendung. Damit sind die aktuellen BFH-Beschlüsse auch für die geltende Rechtslage bedeutsam.

Es liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor, dass durch die Entfernungspauschale die übersteigenden sowie außergewöhnlichen Aufwendungen abgegolten werden.
Auch die Verfassungsmäßigkeit des nicht kostendeckenden KM-Pausch¬betrags wird nicht in Frage gestellt.

Praxishinweis
In dem BFH-Beschluss VI R 48/15 begehrte der nicht behinderte Arbeitnehmer einen Ansatz seiner tatsächlichen Kfz-Kosten von 0,52 €/km. Der BFH ließ entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur einen Abzug in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer zu. Er sieht in dieser Begrenzung keine Verfassungswidrigkeit. Zwar können Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel anstelle der Entfernungspauschale die (höheren) tatsächlichen Kosten ansetzen. Dies gilt aber nicht für die Nutzung von PKWs. Hierin wird vom BFH keine verfassungsrechtliche Privilegierung von Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel gesehen.

Was ist unter „öffentlichen Verkehrsmitteln“ zu verstehen? Zumindest das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08. April 2014  auch die Aufwendungen zu Gunsten der Nutzung eines Taxis im Rahmen einer wöchentlichen Familienheimfahrt mit den tatsächlichen Kosten zugelassen. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter handelt es sich auch bei den Taxikosten um Aufwendungen für „öffentliche Verkehrsmittel“.
Der BFH hat sich dieser günstigen Rechtsauslegung nicht ausdrücklich angeschlossen. Vielmehr hat er in der Rechtssache VI R 4/15 offen gelassen, ob es sich bei einem Taxi einfachrechtlich um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt.
Allein der Umstand, dass die Beförderung von Personen mit Kfz im Gelegenheitsverkehr, etwa einem Taxi,  genehmigungspflichtig ist und zum öffentlichen Personennahverkehr  zählt, zwingt nach Auffassung des BFH hierzu jedenfalls nicht.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lässt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch dahingehend verstehen, dass lediglich Aufwendungen für regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (im Linienverkehr, § 42 PBefG) nicht unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale fallen sollen.

Praxishinweis
Zwar hat der BFH offen gelassen, ob Aufwendungen für ein Taxi als Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit den tatsächlichen Aufwendungen abziehbar sind. Offensichtlich tendiert der BFH aber eher zu einem Abzug in Höhe der Entfernungspauschale. Weitere Verfahren bleiben mit Spannung abzuwarten.
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