[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Einer tatsächlichen Verständigung kommt keine Bindungswirkung zu, wenn ein Umstand, den beide Parteien der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat.

Leitsätze

Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren kann nach den Grundsätzen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen, wenn ihr eine (irrtümlich) von beiden Parteien angenommene Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt hat oder wenn sie nachträglich weggefallen ist und einem der Beteiligten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Festhalten an dem Vereinbarten nicht zuzumuten ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2014  5 K 1931/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

BFH-Urteil vom 11.04.2017  (AZ: IX R 24/15)

Pressemitteilung des BFH Nr. 54 vom 23.8.2017

 

 

Stand: 24.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]