Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale nach dem EStG gehört nach Auffassung des FG Münster zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.[1] Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei.[2] Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

  • Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in
    119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
  • 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.

Praxishinweis

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass Revision zwecks höchstrichterlicher Klärung der Grundsatzfrage eingelegt wird. Es bleibt zu hoffen, dass nach der Anhängigkeit beim BFH Einkommensteuerbescheide für 2022 in dieser Frage vorläufig ergehen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte gegen betreffende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ob eine Mittel-Zweck-Relation vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Zu beachten ist, dass beim FG Mecklenburg-Vorpommern[3] ein weiteres Musterverfahren zur Frage der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner anhängig ist.

[1]          FG Münster, Urt. v. 17.4.2014 – 14 K 1425/23 E, NWB KAAAJ-66399 (Rev. zugelassen)

[2]          Siehe auch Kanzler, NWB 49/2022, 3417

[3]          FG Mecklenburg-Vorpommern – Az. 3 K 231/23