[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]
Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf ist als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, wenn der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Diese Entnahmebesteuerung gilt jedoch nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Zum Urteil vom 12.12.12 (AZ: XI R 3/10)
Zur Pressemitteilung des BFH Nr. 13 vom 27.02.2013
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]