[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Grundsätzliches

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Dieses Gesetzgebungsverfahren nannte sich im Referentenentwurf noch Jahressteuergesetz 2018.

Das vorgenannte Gesetzgebungsverfahren beinhaltet neben vornehmlich umsatzsteuerliche Änderungen auch Veränderungen, die die Lohnsteuer in Bezug auf Elektrofahrzeuge betreffen. Hierauf wird nachfolgend eingegangen.

 

Neues zur Abrechnung von Elektrofahrzeugen

Der Sachbezug aus der Gestellung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer kann entweder nach der

  • pauschalen[1] (sog. 1 %-Regelung) oder
  • individuellen Wertermittlungsmethode (sog. Fahrtenbuchregelung)[2]

bewertet werden.

Kommt die sog. 1 %-Regelung zur Anwendung, ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Sonderausstattungskosten als Bemessungsgrundlage maßgebend.[3]

Nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage wird bei Elektro-, Hybridelektrofahrzeugen[4] und Brennstoffzellenfahrzeugen[5] von dem maßgeblichen inländischen Listenpreis ein pauschaler Abzug gewährt, sofern der Listenpreis Kosten für ein Batteriesystem enthält. Der für die Kürzung maßgebliche kWh-Wert kann der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.

Übersicht

Anschaffungsjahr/
Jahr der Erstzulassung
Minderungsbetrag in Euro / kWh der Batterie-kapazität Höchstbetrag in Euro
2013 und früher 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
2016 350 8.500
2017 300 8.000
2018 250 7.500
2019 200 7.000
2020 150 6.500
2021 100 6.000
2022 50 5.500

 

Praxishinweis

Gegenwärtig sind die inländischen Listenpreise für die vorgenannten Fahrzeuge höher als die Listenpreise von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich durch herkömmliche Antriebe (Verbrennungsmotoren) angetrieben werden. Um die Markteinführung von Elektrofahrzeugen nicht zu behindern, hat der Gesetzgeber bislang einen pauschalen Abschlag für das im Fahrzeug enthaltene Batteriesystem vorgesehen.[6]

Beispiel

Ein Arbeitgeber hat im Januar 2018 ein Elektroneufahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh erworben und dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen. Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt 45.360 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Berechnung

Bruttolistenpreis                                                                                                     45.360,00 €
abzüglich 16,3 kWh x 250 € =                                                                               – 4.075,00 €
verbleiben                                                                                                              41.285,00 €
abgerundet auf volle hundert Euro                                                                        41.200,00 €

monatlicher geldwerter Vorteil (1 % v. 41.200 €) =                                                    412,00 €
x 12 Monate                                                                                                             4.944,00 €

Durch den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung nunmehr nur noch zur Hälfte anzusetzen.[7]

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, der Arbeitgeber hat das Elektroneufahrzeug im Januar 2019 erworben. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen. Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt 45.360 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Berechnung

Bruttolistenpreis                                                                                                     45.360,00 €
abgerundet auf volle hundert Euro                                                                        45.300,00 €

monatlicher geldwerter Vorteil (45.300 € x 0,5 %)                                                     226,50 €
x 12 Monate                                                                                                             2.718,00 €

 

Diese vorgesehene Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gelten. D. h. für die Anschaffungen bis zum
31. Dezember 2018 und für die Anschaffungen in 2022 soll die bislang geltende Kürzungsregelung weiterhin gelten. Entscheidende für die Frage, welche Regelung zur Anwendung kommt, ist der Anschaffungszeitpunkt. Unerheblich ist hingegen der Bestellungszeitpunkt.

Beispiel

Ein Arbeitgeber bestellt Ende September 2018 ein Elektrofahrzeug. Dieses soll dem Arbeitnehmer H zur Verfügung gestellt werden. Die Auslieferung erfolgt im Dezember 2018.

Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung ist unter Berücksichtigung der Kürzungsregelung für den gesamten Nutzungszeitraum zu berechnen.

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, die Auslieferung des Elektrofahrzeugs erfolgt jedoch erst im Januar 2019.

Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung ist aufgrund der Anschaffung in 2019 nach der Neuregelung (0,5 %-Regelung) für den gesamten Nutzungsüberlassungszeitraum zu berechnen.

Ob die bis Ende 2018 geltende Regelung in 2022 wiederum gilt, bleibt jedoch abzuwarten. Denn bei der neuen Maßnahme zur Förderung der Elektromobilität soll vor Auslaufen des dreijährigen Begünstigungszeitraums die Förderwürdigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Markt- und Preisentwicklung sowie der Inanspruchnahme der Regelung evaluiert werden.

Praxishinweis

Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Neuregelung zur Steigerung der Nachfrage nach Elektrofahrzeugen führen wird. Ob eine solche Investition wirtschaftlich sinnvoll ist, entscheidet letztendlich der Fahrzeugpreis.

Sofern für Wege zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte geldwerte Vorteile nach der 0,03 %-Regelung zu erfassen sind, halbiert sich dieser Vorteil bei Elektrofahrzeugen auf (0,03 % : 2 =) 0,015 %.

Praxishinweis

Die Anwendung der monatlichen 0,03 %-Regelung kann zu Gunsten einer Einzelbewertung mit 0,002 % je tatsächlich durchgeführter Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgewählt werden.[8] Wird für solche Fahrten ein Elektrofahrzeug eingesetzt und kommt die Dienstwagen-Neuregelung hierauf zur Anwendung, dürfte vieles dafür sprechen, auch den 0,002 %-Wert um die Hälfte auf dann (0,002 % : 2 =) 0,001 % zu vermindern. Mit Ergänzungen zu dem gerade erst bekanntgegebenen BMF-Schreiben vom 04. April 2018[9] ist nach der Gesetzesverabschiedung zu rechnen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber hat im Januar 2019 ein Elektroneufahrzeug angeschafft und es dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zu erfassen (15 Entfernungskilometer). Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt 45.360 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Berechnung (monatlicher geldwerter Vorteil)

Bruttolistenpreis                                                                                                     45.360,00 €
abgerundet auf volle hundert Euro                                                                        45.300,00 €

Privatnutzungsvorteil

(1 % : 2=) 0,5 % x 45.300 € =                                                                                     226,50 €

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

(0,03 % : 2 =) 0,015 % v. 45.300 € = 6,80 €[10] x 15 Entfernungsk.                            102,00 €

Summe                                                                                                                        328,50 €

davon pauschalierbar nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 %
15 Entfernungskilometer x 15 Fahrten x 0,30 €                                                          67,50  €

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich in Höhe des sonst möglichen Werbungskostenabzugs zulässig ist.

Nach Verwaltungsauffassung wird die Pauschalierungshöhe aber auch auf den zuvor erfassten geldwerten Vorteil für die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte (hier maximal pauschalierbar: 102 €) beschränkt.[11] Diese Deckelung dürfte bei Anwendung der
0,001 %-Regelung häufiger als bislang Bedeutung gewinnen – gerade bei niedrigpreisigen Fahrzeugen.

 

Folgewirkungen durch die Neuregelung für Elektrofahrzeuge

 

Durch die vorgesehene Gesetzesänderung für Elektrofahrzeuge ergeben sich insbesondere auch die folgenden Auswirkungen:

  1. Wird der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchregelung ermittelt, müssen den Nutzungsverhältnissen lt. ordnungsgemäßem Fahrtenbuch die Fahrzeuggesamtkosten gegenüber gestellt werden. Bei Anschaffungen von Elektrofahrzeugen in den Jahren 2019 bis 2021 wirkt sich die Halbierungsregelung auch auf die sog. Fahrtenbuchfälle aus, da nur die Hälfte der Gesamtkosten zu berücksichtigen sind.
  2. Der pauschale Nutzungswert kann die dem Arbeitgeber für das Kfz insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Dies ist bei Anwendung der bisherigen Regelung oftmals bei Elektrofahrzeugen anzutreffen. Der pauschale Nutzungswert wird dann höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt (Kostendeckelung).[12] Durch die Halbierung des geldwerten Vorteils bei gleichzeitigem Wegfall der bisherigen Kürzungsregelung dürfte sich oftmals ein geringerer geldwerter Vorteil als bislang ergeben und demzufolge die Kostendeckelung seltener zur Anwendung kommen. Offen ist die Frage, ob bei Anwendung der Kostendeckelung die Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt werden, wie dies auch bei der sog. Fahrtenbuchregelung vorgesehen ist.[13]
  3. Umsatzsteuerrechtlich wird die Kürzungsregelung bislang nicht berücksichtigt.[14] Es gilt die Frage zu klären, ob die vorgesehene Halbierungsregelung auch von der Umsatzsteuer übernommen wird. Aus praktischen Erwägungen ist dies zu befürworten.
  4. Nach dem BMF-Schreiben vom 17. November 2017[15] werden Elektrofahrräder lohnsteuerlich wie ein Dienstwagen eingeordnet, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind. Offen ist die Frage, ob die Halbierung des pauschalen Nutzungswertes auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen wird.

 

 

[1] § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG

[2] § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG

[3] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; siehe auch R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2015

[4] Siehe BMF-Schreiben vom 05.06.2014 – BStBl I 2014, 835

[5] Siehe BMF-Schreiben vom 24.01.2018 – BStBl I 2018, 272

[6] siehe im Detail: BMF-Schr. v. 05.06.2014, BStBl I 835

[7] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG-E

[8] Siehe hierzu auch BMF-Schreiben v. 04.04.2018 – BStBl I 2018, 592 Rz.  6 ff

[9] BMF-Schreiben v. 04.04.2018 – BStBl I 2018, 592

[10] Mathematisch gerundet

[11] Siehe OFD Erfurt, Vfg. v. 29.02.1996, DB 1996, 708

[12] Siehe BMF-Schreiben v. 04.04.2018 – BStBl I 2018, 592 Rz. 4

[13] Siehe vorherige Ausführungen

[14] BMF-Schreiben v. 05.06.2014 – BStBl I 2014, 896

[15] BMF-Schreiben v. 17.11.2017 – BStBl I 2017, 1546 i.V.m. gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.11.2012, BStBl I 2012, 1224

 

 

Stand: 6.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]