[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Grundsätzliches
Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Dieses Gesetzgebungsverfahren nannte sich im Referentenentwurf noch Jahressteuergesetz 2018.
Das vorgenannte Gesetzgebungsverfahren beinhaltet neben vornehmlich umsatzsteuerliche Änderungen auch Veränderungen, die die Lohnsteuer in Bezug auf Elektrofahrzeuge betreffen. Hierauf wird nachfolgend eingegangen.
Neues zur Abrechnung von Elektrofahrzeugen
Der Sachbezug aus der Gestellung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer kann entweder nach der
- pauschalen[1] (sog. 1 %-Regelung) oder
- individuellen Wertermittlungsmethode (sog. Fahrtenbuchregelung)[2]
bewertet werden.
Kommt die sog. 1 %-Regelung zur Anwendung, ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Sonderausstattungskosten als Bemessungsgrundlage maßgebend.[3]
Nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage wird bei Elektro-, Hybridelektrofahrzeugen[4] und Brennstoffzellenfahrzeugen[5] von dem maßgeblichen inländischen Listenpreis ein pauschaler Abzug gewährt, sofern der Listenpreis Kosten für ein Batteriesystem enthält. Der für die Kürzung maßgebliche kWh-Wert kann der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
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