[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]E-Scooter und Lohnsteuerrecht

 

E-Scooter sind gerade in Großstädten immer häufiger anzutreffen. Kurz nach der Zulassung der E-Scooter stellten sich Fragen nach der Lohnabrechnung, weil die Arbeitgeber diese oftmals als Benefit zur Verfügung gestellt haben. Hierzu gilt Folgendes:

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen E-Scooter für die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zur Verfügung (z.B. Kundenbesuch in der Innenstadt) handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz in Form einer Sachleistung.

 

Praxishinweis

Arbeitgeber unterhalten mittlerweile oftmals E-Scooter, die nur für betriebliche Zwecke zu nutzen sind (Firmen-E-Scooter). Hierfür ist kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen.

Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen E-Scooter auch zur privaten Nutzung und für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG greift nicht. Nach der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung[1] handelt es sich bei einem E-Scooter aufgrund der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht um ein Kraftfahrzeug mit der Folge, dass der geldwerte Vorteil nach Dienstwagengrundsätzen unter Berücksichtigung der Regelungen für Elektrofahrzeuge zu ermitteln ist. Mit klarstellenden Erlassen der Finanzverwaltung ist in Kürze zu rechnen.

 

Beispiel

Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B ab August 2019 einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte (Entfernung = 5 km). Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 1.650 EUR.

Geldwerter Vorteil

Bruttolistenpreis: 1.650 € x ½ = 825 € abgerundet auf volle 100 € =                        800,00 €

Privatnutzung: 1 % v. 800 € =                                                                                        8,00 €

Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
0,03 % v. 800 € x 5 Ekm =                                                                                              1,20 €

Summe                                                                                                                            9,20 €

Da der vom Arbeitgeber überlassene E-Scooter nach Dienstwagengrundsätzen abzurechnen ist, gelten die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer entsprechend.[2]

Auf folgende Besonderheiten ist insbesondere zu achten:

  • Bei der Erfassung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der geldwerte Vorteil alternativ zur 0,03 %-Regelung nach der 0,002 %-Regelung ermittelt werden.[3]
  • Wird der E-Scooter nur für eine Teilstrecke der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, weil die andere Teilstrecke z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, so kann nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 4. April 2018[4] nur die mit dem E-Scooter tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke zu erfassen sein.
  • Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG durch den Arbeitgeber mit 15 % pauschaliert werden. Im Falle der Pauschalierung hat eine Aufzeichnung auf der Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen, weil der Pauschalierungsbetrag die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale kürzt.

[1] § 1 Elektrokleinstfahrzeuge-VO, BGBl 2019, 756

[2] BMF-Schr. v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592

[3] BMF-Schr. v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592

[4] BMF-Schr. v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592 Rdnr. 19-20

 

Stand: 12.8.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]