Viele steuerrechtliche Neuerungen beschäftigen den Berufsstand in diesem Herbst. So hat der DStV-Steuerrechtsausschuss unter der Leitung von DStV-Vizepräsident StB/RB Manfred Klar in seiner Sitzung praxisrelevante Themen erörtert und einen Praxishinweis erarbeitet.
Zahlreiche aktuelle Themen standen auf der Tagesordnung der DStV-Steuerrechtsausschusssitzung im September 2022. Insbesondere die Regierungsentwürfe zur Beschleunigung der Betriebsprüfung und zum Jahressteuergesetz 2022 wurden intensiv diskutiert. Weiterhin hat sich der Ausschuss mit der für die Praxis relevanten Abgrenzungsfrage befasst, in welchen Fällen Garantiezusagen der Versicherungsteuer bzw. der Umsatzsteuer unterliegen. Diese gilt es bis zum Jahreswechsel im Blick zu behalten.
BMF-Schreiben zu Garantiezusagen ab 1.1.2023 anzuwenden
Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im letzten Jahr ein Schreiben zu Garantiezusagen als Versicherungsleistung herausgegeben (vgl. BMF-Schr. v. 11.5.2021). Die Vorgaben gelten nun ab 1.1.2023 (vgl. BMF-Schr. v. 18.10.2021). Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer – unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Dies hat auch umsatzsteuerliche Folgen: Da die Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 a) UStG umsatzsteuerfrei ist, ist insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. Beachtlich ist nach Auffassung des Ausschusses zudem, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll.
Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht
Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob deren Verträge möglicherweise Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird etwa ausschließlich mit Garantie ausgestattete Ware verkauft, d.h. es wird kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ein Erwerb ohne Garantie ist nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Auch wenn eine Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags erfolgt, führt dies nicht zur Versicherungsteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Vermittelt das Unternehmen seinem Kunden lediglich Versicherungsschutz, entsteht ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen besteht.