Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Verlängerung der Umsatzsteuersatzreduzierung

 

Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG folgende Umsätze:

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

 

Praxishinweis

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10. März 2021[1] hat der Gesetzgeber die Geltungsdauer des ermäßigten Steuersatzes bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Ob ab 2023 der allgemeine Umsatzsteuersatz wiederum zur Anwendung kommen wird, bleibt abzuwarten. Politisch wird auch gefordert, die zeitlich begrenzte Steuersatzreduzierung zu entfristen. Künftige Gesetzgebungsverfahren – insbesondere nach der Bundestagswahl – bleiben abzuwarten.

Die Verlängerung der Umsatzsteuersatzreduzierung wirkt sich mittelbar auch auf die Lohnabrechnung aus. Wird eine Mahlzeitenabgabe an den Mitarbeiter umsatzsteuerlich mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet, ist aus diesem die Umsatzsteuer herauszurechnen.

 

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass sich die lohnsteuerlichen Werte als Bruttowerte verstehen. Damit ist aus dem amtlichen Sachbezugswert für die Mahlzeit (z. B. Mittagessen i. H. v. 3,47 EUR in 2021[2]) die Umsatzsteuer bis Ende 2022 mit 7 % herauszurechnen. Es sollte darauf geachtet werden, dass durch die betreffende Lohnart die Umsatzsteuer programmgesteuert herausgerechnet wird. Bei der programmgesteuerten Herausrechnung ist die nunmehr gesetzlich beschlossene Verlängerung der Anwendung des 7 %igen Umsatzsteuersatzes zu beachten.

 

Beispiel

Sachbezugswert je Mittagessen – ohne Getränke (2021):     3,47 EUR

davon Umsatzsteuer 7/107                                                     0,21 EUR

 

 

[1] Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 – BGBl I 2021, 330

[2] BMF-Schr. v. 28.12.2020 – BStBl I 2021, 59

 

 

 

Stand: 20.04.2021