Seit dem VZ 2014 können nur noch folgende Unterkunftskosten i.R.e. doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden:

  • Inland: tatsächliche Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens jedoch 1.000 EUR monatlich.

Praxishinweis

Ob die 1.000-EUR-Grenze – insb. in Ballungszentren – verfassungsgemäß ist, bleibt künftiger Rechtsprechung vorbehalten. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Mietpreise und Nebenkostensteigerungen dürfte eine solche Pauschalregelung verfassungsrechtlich problematisch sein, zumal auf der Gegenseite die gerade in den Ballungszentren vergleichsweise hohen Arbeitslöhne vollumfänglich der Besteuerung unterworfen werden.

  • Ausland: Notwendige Aufwendungen für eine Unterkunft. Die Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten bestimmt sich nach bisheriger Verwaltungsauffassung nach den Kosten für eine 60 qm große Wohnung in durchschnittlicher Wohnlage.[1] Der BFH hat diese Auslegung abgelehnt und entschieden, dass die notwendigen Unterkunftskosten – unabhängig von der 60 qm-Regelung – absetzbar sind.[2]

Praxishinweis

In Auslandsentsendungsfällen wird der steuerpflichtige Arbeitslohn oftmals im Entsendungsstaat versteuert und in Deutschland unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte werden nach deutschem Recht ermittelt, sodass die vorgenannte Abzugseinschränkung auch hierfür Bedeutung hat.

Zu den Unterkunftskosten haben sich folgende aktuelle Entwicklungen ergeben:

  • Bei grenzüberschreitender doppelter Haushaltsführung stellte sich die Frage, wie die notwendigen ausländischen Unterkunftskosten zu bestimmen sind. Der BFH lehnt es ab, diese auf der Grundlage einer Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung zu schätzen.[3] Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die tatsächlichen Kosten notwendig. Bei in der Privatwirtschaft beschäftigten ArbN können nicht unmittelbar die tatsächlichen Unterkunftskosten als notwendig angesehen werden. Hier müssen weitere Umstände hinzukommen wie z. B. die Sicherheitslage im Tätigkeitsstaat.[4]
  • Zu den Kosten für die Unterhaltung einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte i.R.e. doppelten Haushaltsführung zählen nach Auffassung des FG München[5] nicht die Kosten der Zweitwohnungsteuer. Diese können – entgegen der Auffassung der FinVerw[6] – als sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung in Ansatz gebracht werden. Für die sonstigen Kosten greift die Abzugsbeschränkung auf 1.000 EUR (Unterkunftskosten Inland) nicht.

Praxishinweis

Die Grundsatzentscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Diese dürfte auch die Frage klären, ob andere Kosten wie z.B. Rundfunkgebühren und Reinigungskosten der Zweitwohnung zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zählen oder zu den zusätzlich abziehbaren sonstigen Kosten. Vergleichbare Sachverhalte sollten auch vor diesem Hintergrund offengehalten werden.

  • Die Kosten eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes werden nach Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern[7] und entgegen der Verwaltungsauffassung von der Begrenzung der Unterkunftskosten[8] nicht erfasst. Wenngleich diese Entscheidung rechtskräftig wurde, entspricht sie nicht der aktuellen Verwaltungsauffassung.[9]

 

Blick in die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Vertritt die FinVerw diese Auffassung, sollte hiergegen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Hintergrund: Das Nds. FG kommt zur Auffassung, dass die Stellplatzkosten zu den in voller Höhe abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung zählen. Die Besonderheit in dieser Entscheidung liegt darin, dass diese Auffassung selbst dann gilt, wenn die Wohnungs- und Stellplatzanmietung in einem Vertrag geregelt sind.[10]

  • Geht der ArbN einer Tätigkeit in der Zweitwohnung nach, kann er die Tagespauschale (6 EUR täglich) nicht abziehen, soweit für die Wohnung bereits die Unterkunftskosten vollumfänglich geltend gemacht werden können und die Unterkunftskosten nicht auf einen Abzugshöchstbetrag gedeckelt werden.[11] Übersteigen die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung den Abzugshöchstbetrag, kann die Tagespauschale neben den mit einem Höchstbetrag absetzbaren Unterkunftskosten angesetzt werden. Dieser Ansatz gilt unabhängig davon, inwieweit die tatsächlichen Unterkunftskosten den Höchstbetrag überschreiten.

 

 

[1] BMF-Schr. v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz 112

[2] BFH-Urt. v. 9.8.2023 – VI R 20/21, juris

[3] BFH-Urt. v. 9.8.2023- VI R 20/21, juris

[4] Geserich, NWB IAAAJ-51869

[5] FG München, Urt. v. 26.11.2021 – 8 K 2143/21, EFG 2022, 322, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 30/21

[6] BMF-Schr. v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz 108

[7] FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.9.2022 – 3 K 48/22, EFG 2023, 114, rkr.

[8] § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG

[9] BMF-Schr. v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz 108

[10] Nds. FG, Urt. v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, DStR 2023, 1879, Revision eingelegt, Az des BFH: VI R 4/23

[11] BMF-Schr. v. 15.8.2023 – IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2023, 1551, Rz 35