[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Doppelte Haushaltsführung: Wann liegt die Hauptwohnung bereits am Beschäftigungsort?

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können – in gewisser Höhe – als Werbungskosten geltend gemacht werden.[1] Im Umfang des Werbungskostenabzugs kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Leistung erbringen.[2]

In § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG wird der Begriff der „doppelten Haushaltsführung“ näher definiert. Danach gilt Folgendes:

„Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.“

Wann aber unterhält ein Mitarbeiter seinen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte? Nach Auffassung des BFH[3] liegt ein Wohnen am Beschäftigungsort dann vor, wenn der Mitarbeiter von seiner Hauptwohnung aus die Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

Praxishinweis

Die Entscheidung darüber, ob der Mitarbeiter von seiner Hauptwohnung aus die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

 

Der Urteilsfall

Der Kläger wohnte in B. Ab März 2013 bewohnte er zudem eine Wohnung in A. Von dieser suchte er unter der Woche seine in der Nähe gelegene Arbeitsstätte auf. Die einfache Entfernung zwischen B und A betrug 36 km. Mit dem PKW war diese Strecke aufgrund der Verkehrsverhältnisse in ca. einer Stunde zurückzulegen.

Der Kläger suchte die Arbeitsstätte in A an 42 Arbeitstagen mit seinem privaten PKW von B aus auf. An 178 Arbeitstagen suchte er die Arbeitsstätte in A von seiner in der Nähe unterhaltenen Wohnung auf. In der Einkommensteuer-Erklärung 2013 machte der Kläger Aufwendungen wegen einer beruflich unterhaltenen doppelten Haushaltsführung geltend.

Sowohl das Finanzamt als auch das FG Baden-Württemberg[4] lehnten einen Kostenabzug wegen einer doppelten Haushaltsführung ab.

Entscheidung des BFH

Der BFH hielt die Revision des Klägers für unbegründet, da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen.

Der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt. Liegt der Ort des eigenen Hausstandes bereits am Beschäftigungsort, scheidet ein Ansatz der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung aus.

Beschäftigungsort ist nicht nur die politische Gemeinde. Ein eigener Hausstand liegt selbst dann am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort aus üblicherweise täglich zu seiner Arbeitsstätte fahren kann[5]

Praxishinweis

Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das Einkommensteuerrecht nicht. Von einer Erreichbarkeit in zumutbarer Weise geht der BFH i.d.R. bei einer Fahrtzeit je einfacher Wegstrecke von etwa einer Stunde aus.

 

Fazit

Die BFH-Entscheidung ist zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage ergangen. Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts[6] sind zum 1. Januar 2014 gesetzliche Änderungen eingetreten.

Für die Anwendung des ab dem VZ 2014 geltenden Reisekostenrechts dürfte die Diskussion mit der FinVerw über die Fahrzeitersparnis bei der beruflichen Veranlassung nicht aufkommen. Nach dem BMF-Schreiben v. 24. Oktober 2014[7] ist nicht die Fahrtzeit, sondern die Wegstrecke für die berufliche Veranlassung entscheidend.

Die FinVerw geht aus Vereinfachungsgründen von einer beruflich veranlassten Zweitwohnung aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Diese Vereinfachungsregelung kann auch dann herangezogen werden, wenn sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb desselben Orts (derselben Stadt oder Gemeinde) befinden.[8] Das heißt, die FinVerw grenzt den Ort der ersten Tätigkeitsstätte mittels einer mathematischen Berechnung ein.[9]

Wird die Vereinfachungsregelung nicht eingehalten, kann sich eine berufliche Veranlassung nach den von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ergeben.[10]

Beispiel 1[11]

Der Arbeitnehmer F hat seinen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A (eigener Hausstand = Mittelpunkt der Lebensinteressen) nach B beträgt 250 km. Der Arbeitnehmer findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C (Zweitwohnung) nach B (neue erste Tätigkeitsstätte) beträgt 70 km.

Auch wenn die Zweitwohnung 70 km von B entfernt liegt, gilt sie als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeits­stätte in B entfernt liegt. Die doppelte Haushaltsführung ist somit beruflich veranlasst.

Abwandlungsfall

Wie Beispiel zuvor, die Entfernung von C (Zweitwohnung) nach B (neue erste Tätigkeitsstätte) beträgt 150 km. In diesem Fall kann nicht ohne Weiteres von einer beruflich veranlassten Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden. Es kommt zu einer Einzelfallprüfung.

Beispiel 2

Der Arbeitnehmer F wohnte bislang mit seiner Familie in Köln. Aufgrund der Betriebssitzverlagerung nach München unterhält F nunmehr seinen Haupthausstand und Lebensmittelpunkt in Rosenheim und in München (Mitte) seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von Rosenheim nach München beträgt 80 km. Zumindest per Bahn kann die erste Tätigkeitsstätte in gut einer Stunde erreicht werden.

Der Arbeitnehmer F findet in München eine Zweitwohnung, die er wegen Wechselschichten benötigt. Die Entfernung der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 4 km.

Die in München unterhaltene Zweitwohnung ist beruflich veranlasst, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in Rosenheim zur ersten Tätigkeitsstätte in München entfernt liegt.

Die vorgenannte Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur für die Frage der beruflichen Veranlassung[12]. Muss zusätzlich geprüft werden, ob die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte liegt?

Bereits nach einzelnen Stimmen der FinVerw soll die o. g. Vereinfachungsregelung nicht für die Frage gelten, ob die Wohnung am Beschäftigungsort liegt
(anders allerdings die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 24.10.2014,
BStBl I 2014, 1412 unter Tz 101, wonach die Vereinfachungsregelung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb desselben Ortes befinden). Befindet sich bereits die Hauptwohnung innerhalb des Beschäftigungsortes, ist lt. BFH[13] eine doppelte Haushaltsführung zu verneinen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Ent­scheidung könnten damit auch zur ab 2014 geltenden Rechtslage neue Diskussionen innerhalb der FinVerw aufkommen.

Praxishinweis

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese aktuelle BFH-Rechtsprechung gerade auch mit Blick auf das ab 2014 anzuwendende Reisekostenrecht reagieren wird.

Sollte sie die Einzelfallprüfung des BFH übernehmen, dürfte sich ein Verwaltungsmehraufwand in Bezug auf die Verkehrsanbindung, Steuerlage, Entfernung etc. ergeben.[14] Ein Beitrag zur Steuervereinfachung wäre dies zumindest nicht.

Arbeitgeber können die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung steuerfrei erstatten.[15] Im Sinne der Administrierbarkeit sind leicht umsetzbare Verwaltungsregelungen geboten, die dem Arbeitgeber Rechtssicherheit geben. Sofern sich der Arbeitgeber an der seit 2014 geltenden Rechtsauslegung orientiert, dürfte eine Lohnsteuer-Haftung ausgeschlossen sein. Bedarfsweise sollte eine Anrufungsauskunft eingeholt werden, um eventuelle Haftungsrisiken zu verhindern.

[1] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG

[2] § 3 Nr. 13 / 16 EStG

[3] BFH-Urteil v. 16.11.2017 – VI R 31/16, DStR 2018, 178

[4]  FG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.6.2016 – 1 K 3229/14, EFG 2016, 1423 (siehe nachfolgend BFH-Urteil
v. 16.11.2017 – VI R 31/16, DStR 2018, 178)

[5] siehe auch FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.12.2015 – 7 K 7366/13, EFG 2016, 1005; Rev. eingelegt,
Az des BFH: VI R 2/16

[6] v. 20.02.2013, BStBl I 2013, 188

[7] BMF-Schr. v. 24.10.2014 – BStBl I 2014, 1412 Tz 101

[8] BMF-Schr. v. 24.10.2014 –BStBl I 2014, 1412 Rz 101; kritisch hierzu Böwing-Schmalenbrock, EFG 2017, 651 (652)

[9] Dürr, DStZ 2017, 323 (325)

[10] BFH-Urt. v. 19.4.2012 – VI R 59/11, BStBl II 2012, 833; BMF-Schr. v. 24.10.2014 – BStBl I 2014, 1412
Tz 101 – Abwandlung zu Bsp. 60

[11] BMF-Schr. v. 24.10.2014 – BStBl I 2014, 1412, Rz. 101

[12] so auch Schultz, DStRK 6/2018, 81

[13] BFH-Urteil v. 16.11.2017 – VI R 31/16, DStR 2018, 178

[14] Dürr, NWB 13/2018, 844 (847)

[15] § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG

 

 

Stand: 09.04.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]